Nachstehende Themen werden ausführlich in einer demnächst in der INTERNET WORLD Business (ab Ausgabe 24/09) erscheinenden Beitragsreihe behandelt, im Rahmen derer auch die rechtlichen Hintergründe erläutert werden.

Aus Anlass eines WISO-Interviews am 12.10.2009 werden die wichtigsten Aspekte als Leitlinie zusammengefasst:

  1. Geschäftsmäßige Angebote unterliegen einer Impressumspflicht.
  2. Ein klarer Hinweis in einem grafischen Hintergrundbild, jedenfalls aber eine Verlinkung in den Twitter-Angaben reicht aus.
  3. Unternehmen können für wettbewerbswidrige Äußerungen ihrer Mitarbeiter über Konkurrenten haften.
  4. Werbe-Tweets via Twitter dürften erlaubt sein, wenn für einen Follower die kommerzielle Zielrichtung ohne Weiteres ersichtlich ist; dies entspricht einem Opt-In.
  5. Die Rechtsprechung zum sog. „Domain-Recht“, d.h. insbesondere Namens- und Markenrecht, dürfte bei einem Grabbing von Account-Namen entsprechend anwendbar sein, soweit die jeweiligen Schutzterritorien kongruent sind.
  6. Aufwändig wird eine Durchsetzung gegen anonyme User, da Auskunftsansprüche – soweit dies nach lokalem Recht möglich ist – bei ausländischen Gerichten durchzusetzen sein werden und selbst dann eine Feststellung über eine IP-Adresse meist ins Leere geht.
  7. Anders als bei Domains, deren rechtswidrige Registrierung zusammen mit den dahinterstehenden Inhalten zumindest entweder durch Gerichts- oder UDRP-Verfahren beseitigt werden können, fehlt es hier weitgehend bei der anonymen Nutzung von Twitter- oder Facebook-Accounts. Hierdurch entsteht faktisch ein rechtsfreier Raum, wenn die Verletzer nicht ermittelt werden können. Die Plattformanbieter sind hier gehalten, zumindest bei offensichtlichen Rechtsverletzungen effektiv und schnell zu handeln.
  8. Urheberrechtsverletzungen dürften bei textlichen Tweets mangels Schutzfähigkeit meist auszuschließen sein. Etwas anderes kann für eine Linkhaftung zu rechtsverletzenden Inhalten gelten.
  9. Bei der Nutzung von Bildern bedarf es der Rechte des Urhebers/Lichtbildners und der Abgebildeten. Beide können sich gegen eine ohne Einwilligung erfolgte Veröffentlichung zur Wehr setzen.
  10. Wer eigene Beiträge, Bilder oder Videos veröffentlicht, kann nach den meisten Nutzungsbedingungen und wohl auch der gesetzlichen Rechtslage regelmäßig deren Sperrung, zumindest aber Anonymisierung verlangen. Rechtlich schwierig und faktisch nahezu unmöglich dürfte aber deren Beseitigung im Netz sein, da sich Plattformen wie z.B. YouTube oder Facebook weltweite Rechte zur Weitergabe oder Unterlizenzierung einräumen lassen.
  11. Eine gerichtliche Rechtsdurchsetzung, wie man sie in Deutschland im Rahmen der Forenhaftung bei inländischen Anbietern kennt, ist aufwändig und teuer, da (derzeit) weder Twitter noch Facebook eine Zustellungsanschrift in Deutschland haben.
  12. Lässt sich ein anonymer Rechtsverletzer nicht ermitteln, müssen im Weigerungsfalle Unterlassungsansprüche entweder in England nach englischem Recht (YouTube) oder USA nach amerikanischem Recht (Twitter) durchgesetzt werden, da die Nutzungsbedingungen dies so vorsehen.
  13. Selbst wenn sich die Bewertung dieser Nutzungsbedingungen nach deutschem Recht richten würde und die Gerichtsstandsvereinbarung im B2C-Bereich damit rechtsunwirksam sein dürfte, müsste man eine in Deutschland eingereichte Klage doch international (übersetzt) zustellen.

Fazit also:

Was Sie von jetzt an „twittern“, kann und wird in Zukunft vor Gericht gegen Sie verwendet werden.

Siehe auch: Rechte und Risiken in Social Networks