
Fernsehinterview SAT1 17:30live, 25.11.2005
zum Thema Umtausch an Weihnachten
Häufig gestellte Fragen zum Thema Weihnachtsgeschenke
Kann ich Weihnachtsgeschenke zurückgeben?
Eine Rückgabe von Weihnachtsgeschenken
kann grundsätzlich nur dann beansprucht werden, wenn die Ware mangelhaft ist.
Man muss daher zunächst unterscheiden, ob eine Kaufsache wegen eines Fehlers
oder wegen Nichtgefallen zurückgegeben werden soll.
Bei einem Mangel kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, d. h.
entweder die Beseitigung des Fehlers oder eine mangelfreie Ware.
Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Dies bedeutet auch, dass ein Käufer bei Rückgabe einer mangelhaften
Ware, sich nicht mit einem Gutschein vertrösten lassen muss, sondern Bargeld
verlangen kann.
Anders ist es dagegen, wenn die Ware einwandfrei
ist und (nur) nicht gefällt oder nicht passt, klassisch beispielsweise die
Farbe der Krawatte nicht zusagt oder der Pullover zu groß ist.
Hier hat der Verbraucher zunächst im stationären Handel kein Recht auf Rückgabe
oder Umtausch.
Erklärt sich der Verkäufer dennoch dazu bereit, kann der Verkäufer sich aussuchen,
ob er die Ware umtauscht, also eine Ersatzware liefert, den
Kaufpreis zurückerstattet oder einen Gutschein ausstellt.
Teilweise werden aber Umtauschrechte
eingeräumt?
Das ist richtig. Insbesondere die Kaufhäuser
gewähren dieses freiwillige Umtausch-/Rückgaberecht aus dem Aspekt der
Kundenzufriedenheit, nicht weil sie es müssen.
Sinnvoll ist es daher generell, sich bei
dieser Vereinbarung das Rückgaberecht kurz schriftlich bestätigen
zu lassen.
Die Terminologie heißt hier „Rückgaberecht“ – also „Geld
zurück“,
Der gesetzlich als Begriff nicht definierte Umtausch bedeutet dagegen
regelmäßig nur, dass es sich um eine frei wählbare Ersatzware handelt,
zum Beispiel einen größeren oder kleineren Pullover.
Wie ist es bei Bestellungen im
Internet?
Im Internet bei so genannten
Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher weitergehende Rechte. Hier kann der Käufer
ohne Angabe eines Grundes, somit auch
bei einwandfreier Ware, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware zurückschicken.
Häufig – und das ist zulässig - wird jedoch vereinbart, dass bei einem
Warenwert von unter 40 €,- der Besteller dann die Rücksendekosten
zu tragen hat.
Diesbezüglich wird indes ein neues
Gesetz, das voraussichtlich noch dieses Jahr vor Weihnachten in Kraft tritt,
eine generelle Überwälzung der Rücksendekosten erlauben (BR-Plenarprotokoll
05.11.2004: kein Einspruch), es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der
Bestellten entspricht.
Wenn ich jetzt einen Gutschein bei
einem Umtausch erhalte oder einen Gutschein geschenkt bekomme, worauf muss ich
achten?
Zunächst bedeutet der Gutschein, dass
ich mir beim Aussteller Ware im Gutscheinwert frei aussuchen kann.
Dies besagt aber auch, dass ich
mir eine Ware dort aussuchen muss, also weder den Geldbetrag
verlangen, noch woanders einkaufen kann.
Weder gesetzlich geregelt, noch
gerichtlich geklärt ist, ob ich einen Gutschein stückeln kann. Es dürfte
jedoch davon auszugehen sein, dass ein diesbezüglicher Anspruch besteht, zum
Beispiel erst für 30 € und später für die restlichen 20 € den
50-Euro-Gutschein einzulösen.
Wie lange ist ein Gutschein gültig und darf er befristet werden?
Wurde auf dem Gutschein keine zeitliche
Beschränkung getroffen, gilt dieser nach der gesetzlichen Verjährungsfrist
drei Jahre. Eine Mindestfrist ist dagegen gesetzlich nicht geregelt.
Das Landgericht München urteilte
hierzu, dass eine 10-monatige Befristung zu kurz bemessen sei. Das
hanseatische Oberlandesgericht befand in einem weiteren Urteil, dass ein
Kino-Gutschein nicht vor dem Ablauf von zwei Jahren verfallen dürfe.
Wird eine Einlösefrist zu kurz
bemessen, ist diese Klausel unwirksam und der Gutschein gilt drei Jahre
ab Ausstellung.
Was passiert, wenn der Gutschein nun
doch verfallen ist?
War der Gutschein also beispielsweise
auf zwei Jahre befristet und kommt nun der Verbraucher nach zu zweieinhalb
Jahren ins Geschäft kann er, wenn der Verkäufer die Gutscheineinlösung
ablehnt, die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages verlangen. Der Verkäufer
kann hierbei eine gewisse Summe in Höhe seines Gewinns abziehen, darf aber nicht
gänzlich die Auszahlung verweigern.
Tipp zum Thema Gutschein
Diejenigen, die etwas spät dran sind,
sollten ihren Gutschein einfach selbst erstellen.
Erstens geht es schneller, als noch in ein Geschäft zu gehen.
Zweitens: Wenn man schon kein Geschenk hat, ist ein selbst erstellter Gutschein persönlicher.
Und drittens ist der rechtliche Vorteil, dass keine Bindung an ein
bestimmtes Geschäft besteht und der Gutschein auch nicht verfällt.
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