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Wann haften Forenbetreiber für Gast-Einträge?,
Internet World Business, 14/05, S. 12
Das AG Winsen verurteilte
einen Forenbetreiber wegen der zu spät vorgenommenen Entfernung eines Fotos aus
seinem Forum (Az.: 23 C 55/05). Im konkreten Fall wurde ein Foto eines Kriminellen mit
dem darauf montierten Kopf des Klägers in ein Forum gestellt. Der Kläger
mahnte mit E-Mail vom 30.01.2005 und einer Frist von einem Tag ab. Nachdem keine
Beseitigung erfolgte beantragte er erfolgreich den Erlass einer einstweiligen
Verfügung am 01.02.2005, also nur zwei Tage später.
Urteilsanalyse
Das Gericht sah den Antrag
als begründet an, da der Betreiber des Forums verpflichtet sei, dafür zu
sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt
werden.
Des Weiteren aber vertrat
das Gericht die Auffassung, ein Forenbetreiber habe seine E-Mails in kurzen
regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, so dass im Ergebnis bereits eine
Abwesenheit von zwei Tagen dazu führe, dass ein Forenbetreiber für die Inhalte
hafte.
Während die generelle
Haftung nach Kenntniserlangung rechtsverletzender Inhalte keine Besonderheit
darstellt, beinhaltet die Annahme einer Haftung bei nur zwei Tagen
Ortsabwesenheit eine Haftungsverschärfung, die unter Berücksichtigung des
Teledienstegesetzes (TDG) fraglich sein dürfte. Denn das Gericht setzte den
fehlenden Abruf der E-Mail einer positiven Kenntnis gleich, woraus dann wiederum
eine – jedenfalls gesetzlich nicht normierte - Prüfungspflicht folgen würde.
Zwar gilt im geschäftlichen
Verkehr eine E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten am selben Tage als
zugegangen, sobald eine Abrufmöglichkeit gegeben ist, doch sollte diese Fiktion
für den Zugang von Willenserklärungen nicht mit speziellen Haftungsmaßstäben
des TDG vermengt werden.
Davon zu unterscheiden ist
eine Prüfungspflicht der Foreninhalte selbst. In diesem Zusammenhang ist die
viel zitierte Entscheidung des LG Trier zu nennen (Az. 4 O 106/00), wonach ein
privater Forenbetreiber mindestens einmal in der Woche sein Forum auf
rechtswidrige Inhalte zu überprüfen habe und im Falle der Gewerblichkeit der
Überprüfungszeitraum noch kürzer sei. Unterlässt er dies, mache er sich die
Inhalte zueigen.
Demgegenüber wiederum
entschieden die Richter des LG Köln (Az. 23 C 55/05), dass ein Forenbetreiber
gerade nicht verpflichtet sei, sein Forum zu überwachen oder nach
rechtswidrigen Inhalten zu forschen und stützen sich dabei auf die Vorschrift
des § 8 Abs. 2 TDG.
Ergänzend dazu ist eine
Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu nennen, das über eine Haftung für
Online-Anzeigen zu entscheiden hatte (Az.: 10 U 182/03). Auch hier wurde eine
Haftung mangels Kenntnis verneint und die Auffassung vertreten, dass eine
Haftung allenfalls dann in Betracht käme, wenn die Rechtsverletzung evident
ersichtlich sei.
Praxistipp
Die divergierende
Entscheidungspraxis macht es einem Forenbetreiber nicht einfach. An einer
Haftung eines Forenbetreiber ohne Kenntnis bestehen erhebliche Zweifel. Nach §
8 Abs. 2 TDG sind Diensteanbieter gerade nicht verpflichtet, „die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen
zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“; laut
Bundesgerichtshof reicht ein Kennenmüssen nämlich gerade nicht aus (Az. VI ZR
335/02 – für das alte TDG). Der juristische „Kunstgriff“ des „sich
zueigen machen“ und somit Haftung für eigene Inhalte könnte indes dann
erfüllt sein, wenn beispielsweise in einem auf der Startseite sichtbaren
Forenbeitrag eine offensichtliche Rechtsverletzung über mehrere Tage erfolgt.
Das LG Düsseldorf nahm ein „Zueigen machen“ an, wenn damit zu
rechnen sei, dass - aufgrund der redaktionellen Vorberichterstattung zu einem
Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen bestimmte Personen erfolgen könnten (Az.
2 a O 312/01). Wichtig ist, dass im Falle tatsächlich erlangter Kenntnis ein
Forenbetreiber schnell handeln und bei offensichtlicher Rechtsverletzung löschen
muss. Entsprechendes dürfte auch für die Pflicht zur Löschung eines Beitrages
aus dem Archiv gelten (OLG München, 21 W 1991/02). Zumindest bei gewerbsmäßigen
Seiten sollten sicherheitshalber die üblichen Kommunikationswege täglich überprüft
werden. Bis zu einer Rechtsklarheit schaffenden höchstrichterlichen
Entscheidung zum Verhältnis TDG und Haftung nach „allgemeinen Gesetzen“
i.S.d. § 8 Abs. 2 TDG sollten Forenbetreiber zumindest sicherstellen, dass an
sie übermittelte Nachrichten kurzfristig wahrgenommen werden können.
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