Internet World Business, 14/05, S. 12

Das OLG Hamm verurteilte einen eBay-Händler wegen einer nicht ohne weiteres erreichbaren Widerrufsbelehrung auf Antrag eines Mitbewerbers (Az.: 7 U 169/04).

Urteilsanalyse

Die Richter urteilten, dass eine Widerrufsbelehrung, die erst über die „Mich“-Seite“ und von dort aus über „Angaben zum Verkäufer“ zu erreichen ist, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche. Da es sich bei diesen Informationspflichten gleichzeitig um eine so genannte verbraucherschützende Norm handelt, stelle ein Verstoß dagegen gleichzeitig eine Wettbewerbsverletzung dar.

Praxistipp

Derzeit umstritten ist in der Rechtsprechung, ob bereits auf der Seite des eBay-Angebots die entsprechende Belehrung zu erfolgen hat oder dies auch auf einer verlinkten Unterseite möglich ist. Das Landgericht Traunstein hat jüngst nämlich gerade gegenteilig entschieden und eine erst über das Impressum erreichbare Widerrufsbelehrung für ausreichend gehalten (Az.: 1 HK 5016/04).

Für die Praxis bedeutet diese unklare Jurisdiktion, das Risiko zu minimieren und der strengsten Rechtsprechung zu genügen, so dass eine Belehrung auf der Angebotsseite erfolgen sollte. Nach diesseitiger Ansicht dürfte indes ein deutlich sichtbarer und eindeutig gekennzeichneter Link ausreichen; dies bleibt aber noch höchstrichterlich zu klären.