Pressemitteilung, Karlsruhe/Wiesbaden, 27.04.2006

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Tage entschieden, dass die für die FIFA eingetragene Marke „Fußball WM 2006“ nicht schutzfähig sei, da es sich hierbei um eine sprachübliche Bezeichnung handle, die die in Deutschland stattfindende Fußballweltmeisterschaft beschreibt (I ZB 96/05 und I ZB 97/05). Sie werde daher vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst, so dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es wurde daher die vollständige Löschung der Marke angeordnet.

Bezüglich der Marke „WM 2006“ erfolgt eine differenziertere Betrachtung. Dem Bundespatentgericht (BPatG) wurde insoweit die Prüfung aufgegeben, fehlende Unterscheidungskraft oder Freihaltebedürftigkeit hinsichtlich der jeweils angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu prüfen.

Unabhängig von einer erneuten Entscheidung durch das BPatG ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die FIFA zusätzlich über eine EU-Marke „WM 2006“ verfügt, deren Löschung das Europäische Harmonisierungsamt (HABM) nicht für erforderlich hielt, so dass selbst im Falle des Verlustes der diesbezüglichen Deutschen Marke aus einem EU-Registerrecht vorgegangen werden könnte.

Somit wird sich mit der Frage zu befassen sein, inwieweit das zusätzlich in Deutschland als Wort-/Bildmarke eingetragene Kennzeichen „Fußball WM 2006“ einen so weit gehenden Schutz erlangt, dass mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch alleine eine entsprechende Wortfolge untersagt werden kann.

Zwar mag eine eventuelle noch so geringe Unterscheidungskraft hinsichtlich der Wort-/Bildmarke gegeben sein. Diese erstreckt sich dann aber nach diesseitiger Rechtsauffassung gerade nur auf die grafischen, (eventuell) gerade noch unterscheidungskräftigen Merkmale, so dass mit Blick auf die BGH-Entscheidung voraussichtlich nicht erfolgreich gegen einen grafisch nicht ähnlichen Text mit der Zeichenfolge „Fußball WM 2006“ vorgegangen werden dürfte.

Konsequenz dieser Rechtsauffassung ist, dass – gleichgültig welche Waren oder Werbemaßnahmen davon betroffen sind  – nunmehr grundsätzlich mit der Zeichenfolge „Fußball WM 2006“ geworben werden darf, wobei wettbewerbsrechtliche Tatbestände zu beachten bleiben.

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