Internet World Business, 10/06, S. 12

Eigentlich sollte es nicht passieren, doch es passiert trotzdem immer wieder: Der Inhaber einer Domain oder sein Provider versäumen es, die Domain zu verlängern und geben sie ungewollt frei. Eine so „verloren gegangene“ Domain wird nicht selten durch Domain-Grabber registriert, um diese dann dem ursprünglichen Inhaber anzubieten – allerdings gegen ein saftiges Entgelt.

Das Landgericht München entschied nun, dass das systematische Registrieren versehentlich frei werdender Domains nicht zu einem Rechtsverlust führt und daher bei entsprechenden Ansprüchen – im konkreten Fall wurde eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung angenommen – nicht nur die Domain zurückverlangt werden kann; zudem kann der ursprüngliche Inhaber auch die aus diesem Begehren entstehenden Kosten der Abmahnung verlangen (Az.: 33 O 15828/05).

Praxistipp

Natürlich ist diese Entscheidung kein Freibrief für Schlamperei. Denn eine Registrierung frei werdender Domains durch Dritte, die ein zumindest gleichwertiges Recht, zum Beispiel in Form einer Marke haben, die beispielsweise mit einem Unternehmenskennzeichen nicht verwechslungsfähig ist, kann grundsätzlich nicht beanstandet werden.