Beitrag von RA Dr. Rauschhofer in der iBusiness Executive Summary  vom September 2001 ( Heft 17, S. 17)

Für „Zeitungen und Andere Informationsblätter“ sind die Bedingungen für das übernehmen oder zitieren von Auszügen im Rahmen von Clippings, Pressespiegeln und Kommentaren im Urheberrecht festgelegt. Allerdings ist rechtlich umstritten, ob Online-Medien überhaupt als Zeitung oder Informationsblatt gesehen werden können, – und somit § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zum Tragen kommt. Das OLG Köln (Az.: 6U11/94) und das OLG Frankfurt (Az.: 6U151/99) zum Beispiel verneinten die Zulässigkeit einer elektronischen Verwertung insbesondere eines elektronischen Pressespiegels, während andere Rechtsmeinungen in der juristischen Literatur den § 49 auf Online-Medien ausdehnen möchten.

Die sich wettbewerbs- und urheberrechtlich stellende Frage lässt sich also immer nur am Einzelfall beurteilen und wird von Gericht zu Gericht zudem teilweise anders entschieden. Voraussetzung für eine urheberrechtliche Relevanz ist der Schutz als Werk. Allgemein anerkannt ist, dass ein gesamter Presseartikel, egal ob online oder offline, als geschütztes Textwerk anzusehen ist, mit der Folge, dass die Nutzung der Einwilligung des Rechteinhabers bedarf. Die Übernahme einzelner Zeilen oder einer Zusammenfassung dürfte dagegen am Rande der geistigen Schöpfungshöhe liegen. Es ist also fraglich, ob den ein bis zwei Einleitungssätzen oder den Auszügen aus dem Fließtext um das jeweilige Suchwort herum, die von den meisten Clippingdiensten aus dem Originaltext kopiert werden, überhaupt ein Werkcharakter und damit urheberrechtlicher Schutz zuzusprechen ist. Allerdings: Die Schutzuntergrenze bei Schriftwerken wird im Allgemeinen nach der sogenannten „kleinen Münze“ des Urheberrechts niedrig angesetzt. Schutzfähig sind einzelne Auszüge von Publikationen daher bereits dann, wenn diese in ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart sind.

Vor diesem Hintergrund dürften den zusammenfassenden Einleitungsabschnitten aus den jeweils als Link hinterlegten Berichten gerade noch Werkcharakter zukommen. Das hat zur Folge, dass eine Vervielfältigung oder öffentliche Verbreitung dieser Einleitungen grundsätzlich von der Einwilligung des Rechteinhabers abhängt. Das Kopieren der ersten zwei Sätze eines Artikels, die nicht Gegenstand einer einleitenden prägnanten Zusammenfassung sind, oder eines kurzen Textabschnittes mitten aus dem Text muss zwar ebenfalls als bedenklich angesehen werden, dürfte aber gerade noch zulässig sein und damit eine Rechtmäßigkeit entsprechend agierender Clippingdienste begründen.

Handelt es sich bei den Auszügen um eine eigenständige Bearbeitung und Zusammenfassung des Inhalts, wird das ursprüngliche Werk nicht kopiert. Diese eigenständige Bearbeitung erfolgt allerdings bei den automatisierten Systemen der Clippingdienste naturgemäß nicht. Daher fällt es diesen auch schwer, sich auf UhrG § 51 Ziff. 2 UrhG, Satz 2 zu berufen, nach dem Stellen eines Werkes in einem durch den Zweck gebotenen Umfang in einem anderen, selbständigen Sprachwerk aufgeführt werden dürfen (Zitierrecht). Denn das Suchergebnis des Clippingdienstes als reine Ausschnittsammlung dürfte den Anforderungen an ein eigenständiges Sprachwerk im Sinne des Urheberrechtes nicht genügen.

Weiterhin stellt sich noch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Deep Links.
Die Pressespiegel geben normalerweise in ihrer Zusammenfassung nicht Artikel vollständig wider oder stellen sie auf ihrem eigenen Server zum Abruf bereit. Vielmehr werden die Beiträge nur verlinkt, so dass zumindest keine Vervielfältigung des ganzen Beitrages erfolgt. Diesbezüglich insbesondere hinsichtlich Deep Links geht sowohl die juristische Literatur als auch Rechtsprechung weit auseinander. Diese reicht von genereller Unzulässigkeit bis zur vollständig fehlenden Verantwortlichkeit, da der Link nur eine Zugangsvermittlung darstelle. Grundsätzlich hat sich allerdings die Ansicht durchgesetzt, dass ein Deep Link zulässig ist, insoweit der Urheber der verlinkten Seite erkennbar ist. Es muss sich für den abrufenden Nutzer erkennbar um die Seite des Urhebers – und nicht des Pressespiegels – handeln.
Kann ein Nutzer dies nicht erkennen, weil beispielsweise Texte wie eigene in Frames integriert werden, kann man von einer urheberrechtlichen Unzulässigkeiten des Deep Links ausgehen. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 308 O 205/00) besteht zwar keine Verpflichtung, Nutzer generell jeweils zur Startseite oder Rubrik einer Publikation zu leiten, da jeder, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und hiermit grundsätzlich einverstanden ist (so auch OLG Düsseldorf CR 2000, 184, 186). Eine eingeschränkte Geltung kann dieser Grundsatz aber dann beanspruchen, wenn durch die Aktivierung des Links kein vollständiger Wechsel zu der fremden Website erfolgt und dadurch der Internet-Auftritt mit der Darstellung einer urheberrechtlich geschützten Leistung in einem anderen Umfeld stattfindet.
Somit dürfte der Deep Link auf die hinter den einzelnen Rubriken liegenden Seiten zulässig sein, soweit die Herkunft des verlinkten Beitrages immer erkennbar bleibt.
Speziell für Clippingdienste sollten die Deep Links damit keine rechtliche Hürde darstellen, da diese in ihrer Funktionsweise meist ja gerade darauf abzielen, die Herkunft des verlinkten Beitrages explizit zu Dokumentieren.

Allerdings könnten Dienste wie der von Presswatch angebotene ‚Linköffner‘ problematisch sein. Mit diesem kann der Nutzer alle Veröffentlichungen auf einmal herunterladen. Somit wird also die fremde Leistung eines Urhebers auch inhaltlich übernommen. Hierbei kommt es nicht auf die formell trennbaren Programmierungsschritte – wie Links zusammenfassen, Linkinhalte sammeln und Inhalte übermitteln – sondern das konkrete Leistungsergebnis der Übermittlung von fremden Inhalten an.

Links zum Thema:

Wieder Streit um Deep Links
Deep Links“ bei Clipping-Diensten