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unterliegt dem Urheberrecht!
Quellcode-Besichtigung
im einstweiligen Verfügungsverfahren
LG Frankfurt, Az. 2-3 O 258/05, Beschlüsse vom
13.05. und 01.09.2005
Leitsätze:
- Ein
Besichtigungsanspruch von Computersoftware und dem dazugehörigen Quellcode
kann beim Vorliegen einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ für eine
Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht
werden. Ein entsprechendes Vorgehen im Eilverfahren rechtfertigt sich auch
aus Art. 50 TRIPS.
- Kommt
ein unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der Besichtigung zu dem
Ergebnis einer Reihe von Übereinstimmungen der beiden verglichenen
Computerprogramme, überwiegt zumindest im Falle einer solchen Feststellung
bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das
Interesse der Antragstellerin gegenüber einem etwaigen schützenswerten
Geheimhaltungsinteresse der Gegenseite. Ein Geheimhaltungsinteresse ist
substantiiert darzulegen.
- Ist
eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründet, erstreckt sich der
Besichtigungsanspruch auch im einstweiligen Verfügungsverfahren auf die
Herausgabe des gesamten Programmquellcodes; er ist nicht auf die
Programmteile beschränkt, hinsichtlich derer von vorneherein Übereinstimmungen
feststanden.
- Die
Offenbarung der Ergebnisse eines Besichtigungsanspruchs ggf. erst nach
Abschluss eines Berufungsverfahrens würde dem Sinne des § 809 BGB gerade
in einstweiligen Verfügungsverfahren zuwiderlaufen. Eine Herausgabe erst
nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfügungsverfahrens oder gar im Wege
der isolierten Herausgabeklage widerspricht dem Sinn des
Besichtigungsanspruches.
- Ein
Schriftsatznachlass kommt im einstweiligen Verfügungsverfahren weder nach
§ 283 noch gemäß § 139 Abs. 5 ZPO in Betracht.
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