Wiesbaden 06. Februar 2013

Das Landgericht Regensburg (Az.: 1 HK O 1884/12) urteilte am 31.01.2013 in dem Verfahren eines Wiesbadener Unternehmens gegen die Firma REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH, vormals Binary Services GmbH, über die Berechtigung der Abmahnung wegen eines Facebook-Impressums. Die Medien berichteten über eine Vielzahl gleichlautender Abmahnungen an Internetunternehmen, mit denen Unterlassung und Abmahnkosten geltend gemacht wurden.

Nachdem zunächst ein Termin vor dem Landgericht Wiesbaden im Rahmen einer negativen Feststellungsklage anberaumt, der Termin aber wegen eines Befangenheitsantrags des Prozessbevollmächtigten der REVOLUTIVE SYSTEMS aufgehoben wurde, entschieden nun die Regensburger Richter, dass im Verfahren umgekehrten Rubrums die Facebook-Abmahnung berechtigt gewesen sein.

Der Prozessbevollmächtigte des abgemahnten Unternehmens, Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht, dazu: „Das Ergebnis dieses Verfahrens erstaunt, da unseres Erachtens allein die Tatsache von über 180 Abmahnungen innerhalb einer Woche für eine Rechtsmißbräuchlichkeit sprechen. Zudem waren unstreitig neben Firmenname, Adresse, E-Mail und Telefon auch ein Link zu der Webseite der Beklagten. Unserer Erachtens reicht ein sofort sichtbarer Link zur Homepage der Beklagte aus. Wir werden nunmehr die Urteilsbegründung analysieren und innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist über die Frage der Berufung entscheiden“.

» Das Urteil im Volltext (PDF)

 

Prozessbevollmächtigte:

Rauschhofer Rechtsanwälte, RA Dr. Hajo Rauschhofer, FA IT-Recht, Richard Wagner-Str. 1, 65193 Wiesbaden, Tel.: 0611/5325395, Fax: 0611/5325396, E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt.de, www.rechtsanwalt.de
 

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