Genau in einer Woche, nämlich am 24.11.2011, findet um 10:30 Uhr die mündliche Verhandlung wegen der Domain rheingau.de vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main statt.

Der erst im Jahre 2007 gegründete Zweckverband Rheingau macht gegen die Domaininhaber und Seitenbetreiber der Domain rheingau.de Ansprüche geltend. Das Landgericht Frankfurt wies ein solches Begehren mangels entsprechender Schutzrechte zurück. Hiergegen legte der Zweckverband Rheingau Berufung ein, über die nun beim 6. Zivilsenat am kommenden Donnerstag verhandelt werden wird (Az.: 6 U 225/10).

Da der Zweckverband Rheingau seine Ansprüche auch aus der Wort-/Bildmarke „Kulturland Rheingau“ zu begründen versuchte, führte ein zwischenzeitlich hiergegen eingeleitetes Löschungsverfahren zu der Feststellung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), dass der Zeichenfolge „Kulturland Rheingau“ keine Unterscheidungskraft zukomme. Nur durch den grafischen Bestandteil sei gerade noch eine Schutzfähigkeit gegeben.

Da beim Oberlandesgericht üblicherweise die mündliche Verhandlung durch ein Votum vorbereitet wird, ist davon auszugehen, dass die Richter am 24.11. bereits klar zu den Rechtsfragen Stellung nehmen.

Neben der Frage, ob der Zeichenfolge „Rheingau“ überhaupt eine Unterscheidungskraft und damit Schutzfähigkeit zukommen kann, und wem die Zeichenfolge dann zuzurechnen wäre, könnten auch Fragen von Verjährung und Verwirkung eine Rolle spielen, da die Domain rheingau.de seit 1998 mit Informationen über den Rheingau ununterbrochen zur Verfügung steht, der Zweckverband Rheingau indes erst im Jahre 2007 gegründet wurde.

» Hintergrund: Urteilsbegründung zu rheingau.de

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