Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, Wiesbaden 9. November 2010

Nachdem das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 29. September 2010 feststellte, dass dem Zweckverband Rheingau e.V. keine Rechte an der seit 1998 genutzten Domain „rheingau.de“ zusteht, ist der Zweckverband zwischenzeitlich in Berufung gegangen (OLG Frankfurt, Az: 6 U 57/10).

Hintergrund des Rechtsstreites ist, dass der Wiesbadener Internetprovider VISTEC und die Webagentur Klickrhein gemeinsam im Jahre 1998 die Benutzung der Domain „rheingau.de“ aufgenommen haben. Seitdem präsentiert die Webagentur Klickrhein bei der von VISTEC gehosteten Domain umfangreiche Informationen über den Rheingau; insbesondere Sehenswürdigkeiten, einen Veranstaltungskalender, Hotels, etc.

Außergerichtlichen Einigungsbemühungen wurde der Boden entzogen, da Bürgermeister Paul Weimann trotz des klaren Urteils die Maximalforderung einer Domainübergabe weiter verfolgt. Auch erklärte er als Vorsitzender des Zweckverbandes Rheingau bereits in der Hessischen Wirtschaft (PDF, 7,6MB) vom November 2010 (Seite 16), dass die Berufung durchgeführt wird.

Offenbar hält der Zweckverband noch immer an der Rechtsauffassung fest, wonach auch durch seine erst im Jahre 2007 erfolgte Gründung ihm ein Recht an der generischen Zeichenfolge „rheingau“ zustünde; dies, obwohl die Domain bereits seit 1998 redlich und in Kooperation mit einzelnen Rheingau-Gemeinden genutzt wurde.

„Da der Zweckverband ein aus unserer Sicht sinnvolles Einigungsangebot nicht nur ausgeschlagen hat, sondern aufgrund der nun bekannten Veröffentlichung offenbar gar nicht an einer Einigung interessiert war, sind wir gehalten, auch gegen die Eintragung der Marke „Kulturland Rheingau“ vorzugehen“, so Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht (Wiesbaden).

„Da der Zweckverband trotz seiner Gründung erst im Jahre 2007 meint, Ansprüche erheben zu können, ist es nur konsequent, gegen die entsprechenden Markeneintragungen vorzugehen“, so Rauschhofer weiter. „Wir können in diesem Zusammenhang nicht ausschließen, dass der Zweckverband zukünftig die Ansicht vertritt, auch aus einer Marke etwaige Rechte auf die Domain rheingau.de herleiten zu können. Wir halten die Marke indes aufgrund ihrer beschreibenden und freihaltebedürftigen Kennzeichenbestandteile für nicht eintragungsfähig und werden entsprechend dagegen vorgehen.“

Ein Löschungsantrag wurde gestern eingereicht.

Weitere Informationen

Pressemitteilung vom 29.09.2010

Urteilsbegründung im Volltext (PDF)

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