Nach der mündlichen Verhandlung am 12.11.2013, in deren Rahmen noch einmal die Argumente ausgetauscht wurden, entscheidet nun das OLG Nürnberg am 03.12.2013 über die Klage eines Unternehmens, dass das Wiesbadener Unternehmen LAMARC GmbH wegen eines unvollständigen Facebook-Impressums unter dem Info-Reiter auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte.
Link in Impressum
Gegenstand der Auseinandersetzung ist zum einen die Frage, ob ein Link von der Info-Seite auf die Homepage und von dort zum Impressum ausreicht, zum anderen vor allem aber die Frage, ob 208 Abmahnungen innerhalb von 8 Tagen rechtsmissbräuchlich sind.
Nachdem in der ersten mündlichen Verhandlung am 06.08.2013 der Senat den Unterlassungsantrag der Klägerin als zu weit gefasst ansah, wurde dieser nun in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2013 in eingeschränkter Form gestellt.
Rechtsmißbräuchlichkeit ist Frage der Gewichtung
Es bleibt nun abzuwarten, wie die Nürnberger Richter vor allem die Argumente zur Rechtsmissbräuchlichkeit gewichten.
In der ersten Instanz entschied das LG Regensburg, dass die Abmahnung berechtigt gewesen sei. Die Entscheidung wurde mit der Berufung angegriffen.
Hierbei geht es vor allem um die Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnung, da die Abmahnerin über ein automatisiertes System nach eigenen Angaben 30.000 Impressumsverletzungen alleine auf Facebook festgestellt haben möchte und innerhalb von nur 8 Tagen über 200 Abmahnungen aussprach, obwohl die eigene Geschäftstätigkeit überschaubar zu sein schien.
Sobald die Entscheidung bekannt ist, werden das Ergebnis sowie die Entscheidungsgründe hier veröffentlicht.
Vorinstanz: LG Regensburg – Klage wegen Impressums auf Facebook
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