Das Oberlandesgericht Nürnberg verkündete soeben das Urteil zur Berufung in dem Verfahren wegen eines unvollständigen Impressums auf Facebook und gab der Berufung vollumfänglich statt.

Abmahnungen und Rechtsmissbrauch

Gegenstand der Auseinandersetzung war zum einen die Frage, ob ein Link von der Info-Seite auf die Homepage und von dort zum Impressum ausreicht, zum anderen vor allem aber, ob hierzu 208 Abmahnungen innerhalb von 8 Tagen rechtsmissbräuchlich sind. Die Abmahnerin gab an, über eine eigens programmierte Software 30.000 Impressumsverletzungen auf Facebook festgestellt zu haben und versandte innerhalb von nur 8 Tagen über 200 Abmahnungen, obwohl die eigene Geschäftstätigkeit überschaubar zu sein schien.

Nachdem in der ersten mündlichen Verhandlung am 06.08.2013 der Senat den Unterlassungsantrag der Klägerin als zu weit gefasst ansah, wurde dieser nun in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2013 in eingeschränkter Form gestellt.

Wenngleich das Urteil noch nicht vorliegt, dürfte aus der Tatsache heraus, dass das Impressum unvollständig war, was das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung problematisierte, herzuleiten sein, dass die Entscheidung auf Rechtsmissbräuchlichkeit gestützt wurde. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden diese selbstverständlich hier veröffentlicht.

Der Vertreter der Berufungsklägerin, Dr. Hajo Rauschhofer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, dazu: Das erstinstanzliche Urteil aus Regensburg hat für viel Aufsehen gesorgt, weshalb es nun von großer Wichtigkeit war, dass das Oberlandesgericht Nürnberg die Abmahner in die Schranken wies. Für Abmahner bedeutet dies, dass diese sich in Zukunft überlegen müssen, in so massiver Weise vorzugehen. Eine Abmahnung ist per se nichts schlechtes, wenn sie dem außergerichtlich herbeigeführten Rechtsfrieden dient und dadurch Gerichte entlastet und auch dem Abgemahnten Kosten spart. Sobald man allerdings den Eindruck gewinnt, dass Abmahnungen von anderen Motiven geleitet sind, bedarf es klarer Grenzen.

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Verfahrensbevollmächtigter

Rauschhofer Rechtsanwälte RA Dr. Hajo Rauschhofer – FA IT-Recht Richard Wagner-Str. 1 – 65193 Wiesbaden – Tel.: 0611/5325395 – Fax: 0611/5325396. Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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Berufungsklägerin und Beklagte
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