Leitsätze

1.  Irrt ein Internetnutzer bei einer Live-Auktion über den Preis des Auktionsgegenstandes – hier € 150.000,- statt € 150,-, kann er entsprechend § 119 BGB wirksam wegen Irrtums anfechten. Das gleiche gilt, wenn er sich nicht darüber bewusst war, dass er durch Betätigung des Buttons unmittelbar steigert und – nicht wie bei eBay – noch ein zusätzlicher Bestätigungshinweis erfolgt.

2. Das Auktionshaus ist der richtige Anfechtungsgegner gemäß § 143 BGB, da jedenfalls die einem Versteigerer erteilte Vollmacht sich auch auf die Entgegennahme Erklärungen Dritter erstreckt, nicht zuletzt, weil der Name des Einlieferer typischerweise nicht offenbart wird.

3.  Bei Schadensersatz wegen des Vertrauensschadens ist der Anfechtungsgegner so zu stellen, wie er ohne Abgabe der angefochtenen Willenserklärung stünde. Macht er dagegen den Differenzbetrag zum Vorbieter gelten, ist die Klage unschlüssig, weil der entgangene Gewinn das positive Interesse, nicht in Vertrauensschadens darstellt.

Die Entscheidung im Volltext:

LG Koblenz, Urteil vom 28.07.2011, Az. 9 O 353/10

s.a. MMR 2011, 657

» Update 14.10.2011: Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Berufung wurde zurückgenommen.

E-Mail senden

Prozessbevollmächtigter

Rauschhofer Rechtsanwälte
RA Dr. Hajo Rauschhofer – FA IT-Recht
Richard Wagner-Str. 1 – 65193 Wiesbaden – Tel.: 0611/5325395 – Fax: 0611/5325396

Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
E-Mail senden