Pressemitteilung, Wiesbaden, 07.08.2006

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte eine Münchner Werbeagentur, die Verwendung des Zeichens Q in Alleinstellung für Dienstleitungen einer Werbeagentur zu unterlassen.

Die 3. Zivilkammer gab den Anträgen der seit 1997 bundesweit tätigen Wiesbadener Werbeagentur Q auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz statt. Die Richter begründeten das klagestattgebende Urteil in Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Einbuchstabenmarken (BGH – Buchstabe K) insbesondere damit, dass einem Unternehmenskennzeichen mit einem Buchstaben genauso wie einer Marke Kennzeichnungskraft zukommt, jedenfalls dann, wenn der Buchstabe keinen konkret beschreibenden Begriffsinhalt besitzt; ein solcher beschreibender Charakter sei im Zusammenhang mit Werbung vorliegend nicht anzunehmen.

Aufgrund der zeitlichen Priorität und des identischen Tätigkeitsbereichs führe damit die Verwendung von „Q“ in Alleinstellung zu einer die Ansprüche gemäß § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG begründenden Verwechslungsgefahr (Urt. v. 13.07.2006, Az. 2-03 O 632/05 – nicht rechtskräftig).

Prozessbevollmächtige der Klägerin war die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte.

Rechtsvorschrift

§ 15 MarkenG – Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadenersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen den Absätzen 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.