Internetworld, 11/02, S. 57

Nach dem verschiedene Gerichte bereits eine Markenrechtsverletzung durch Benutzung fremder Kennzeichen in Metatags festgestellt haben (vgl. LG Düsseldorf, Az.: 4 O 102/99; LG Mannheim, Az.: 7 O 291/97; LG Hamburg, Az.: 315 O 258/99) entschied nun das LG Düsseldorf (Az. 12 O 48/02), dass die Verwendung von Metatags ohne sachlichen Bezug zu den auf einer Internetseite angebotenen Inhalten wettbewerbswidrig ist.

Urteilsgründe:

Ein Anbieter von Roben für Rechtsanwälte, Richter etc., der diese im gesamten Bundesgebiet auch über das Internet vertreibt, nahm im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Mitbewerber in Anspruch, der in seinen Metatags unter anderem Begriffen  wie „Urteile“, „ZPO“, „StVO“ oder „NJW“ verwendete. Dieser Mitbewerber hielt auf seiner Web-Site ausschließlich Informationen zu der von ihm angebotenen Robe „Elite“ bereit. Rechtsprechungshinweise oder ähnliches findet sich dort nicht.

Urteilsanalyse:

Das Landgericht entschied, dass die Verwendung von Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den angebotenen Inhalten aufweisen unter mehreren Aspekten gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es stellte zum einen auf eine entsprechende Anwendung der Grundsätze zur Belästigung bei E-Mail oder Telefaxwerbung ab, zum anderen auf das damit verbundene übertriebene Anlocken ab. Schließlich sah das Gericht in diesem Verhalten eine Irreführung, da Nutzer über den Inhalt der Seite getäuscht werden, wenn sie einen Suchbegriff eingeben, der keinerlei Bezug zu den Inhalten aufweist.

Praxistipp:

Das praktische Ergebnis dieser Entscheidung liegt zunächst auf der Hand. Wie in der wirklichen Welt auch darf sich ein Werbetreibender nicht sachfremder Mittel die dem wettbewerbsrechtlichen Grundsatz der Transparenz zuwiderlaufen bedienen.

Knifflig wird gleichwohl die Bewertung in Grenzfällen:

„Für die Abgrenzung ist (…) darauf zu achten, dass die Nutzbarkeit und Vielfalt des Internet (…) bei der Nutzung von Suchmaschinen durch eine übermäßig enge Auslegung des sachlichen Zusammenhangs nicht eingeschränkt wird“ so das Gericht.

Eine sich stellende Wertungsfrage lässt sich naturgemäß nur am Einzelfall beantworten und kann nur an Beispielen dargestellt werden.

Zulässig sind bei der Bewerbung von Kühlschränken neben dem Begriff selbst zweifelsohne auch „Eisfach“ oder „Eiswürfel“. Die Grenze beginnt zu verschwimmen, wenn abstraktere Metatags wie „Eiscreme“ oder „Bier“, die auch gekühlt werden müssen, verwandt werden und dürfte wohl bei „Urlaub“ oder „Bundesliga“ überschritten werden, soweit nicht entsprechende Inhalte auch vorgehalten werden.

Über die bisherigen Entscheidungen hinausgehend dürften damit nicht nur Metatags rechtswidrig sein, die Markenrechte verletzen oder sachfremd sind, sondern generell auf die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Wahrheit und Transparenz abzustellen sein.

Anmerkung: Die Entscheidung des LG Düsseldorf wurde inzwischen durch das OLG Düsseldorf rechtskräftige aufgehoben, dass eine Wettbewerbswidrigkeit verneinten (CR 2003/S. 133f.)

Links zum Thema:

© RA Dr. Hajo Rauschhofer – online seit 26.02.2003