Online-Schiedsgerichtsbarkeit
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Einleitung

Unter dem Begriff Online-Schiedsgerichtsbarkeit werden hier Links zusammengefasst, die zum einen Inhalte zur schiedsgerichtlichen Behandlung von Fragen des Online-Rechts enthalten, zum anderen Schiedsgerichte, deren Verfahren online durchgeführt wird.

Wichtigster Streitinhalt bei von Schiedsgerichten zu entscheidenden Fällen des Online-Rechts sind derzeit Konflikte im Bereich der Domain-Namen. Regelmäßig kommt es zwischen Inhabern eines Domain-Namens und Personen die sich eines Rechtes an Domain-Namen berühmen immer wieder zu Auseinandersetzungen.

Nach dem anfänglich lukrativ erscheinenden sog. „Domain-name-grabbing“, sprachen die deutschen Gerichte bis auf Ausnahmen Markeninhabern nicht nur Unterlassungsansprüche zu, sondern bestätigten auch einem Anspruch auf „Herausgabe“ des jeweiligen Domain-Namens.

Schwieriger als bei Markenansprüchen wird eine Durchsetzung, wenn aus Unternehmensbezeichnungen oder Namensrechten gegen einen Domain-Inhaber vorgegangen werden soll.
Führt hier ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht zum schnellen Erfolg, bleibt ein ggf. Anspruchsberechtigter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verwendung des herausgeforderten Domain-Namens ausgeschlossen, während der Inhaber des Domain-Namens diesen bis dahin verwenden kann. Ein Grund hierfür liegt nicht zuletzt in der fehlenden Regelung über den wirtschaftlich bedeutsamen Komplex des Domain-Rechts.

In dieser Situation liegt der Ansatz für eine schnelle Lösung im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens, dass im deutschen Rechtskreis für Domain-Konflikte noch keinen diesbezüglichen Eingang gefunden hat.

Ein interessanter Ansatz zur Lösung solcher Situationen wurde von der us-amerikanischen Firma Networksolution Inc. (NSI) eingeführt. NSI entwickelte als Betreiberin des InterNIC-Registers eine „Dispute Policy“ die nach den ersten beiden Fassungen der Jahre 1995 und 1998 Zusammen mit der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) nunmehr seit 1.12.1999 gültig ist.

Nach der aktuellen Fassung werden bei Kollissionsfällen zwischen einer eingetragenen Bundesmarke mit einem Domain-Namen unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen getroffen, die bis zur außergerichtlichen Streitbeilegung oder dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens zur vorläufigen Aussetzung der Registrierung führen können.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und ggf. inwieweit eine Übertragung einer solchen Dispute Policy auf den deutschen, vom DENIC verwalteten Rechtsraum möglich ist.
Fest steht zunächst, dass es an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, so dass ein vergleichbares Verfahren nur im Rahmen einer Schiedsgerichtsvereinbarung mit Registrierung einer Domain beim DENIC denkbar wäre.

Die Seite zur Online-Schiedsgerichtsbarkeit soll durch Ihre Links die Problemstellung sowie den amerikanischen Lösungsansatz vorstellen und einer Diskussion durch Aufnahme von Beiträgen  für .de-TLDs fruchtbar machen. Gleichzeitig werden zukünftig nach Prüfung Links zu übermittelten Beiträgen gesetzt, um hier ein Forum für die streitgegenständliche Problematik einzurichten und unterschiedliche Meinungen vorzustellen.

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© Universität des Saarlandes 2000 – Hajo Rauschhofer – Stand 5.3.2000