Leitsätze

  1. Ein Sternchenhinweis in einer Google-AdWords-Anzeige, der auf abweichende Mobilfunkpreise bei einer 0900er-Nummer hinweist, genügt nicht den Anforderungen der Preisangabenpflicht des § 66a TKG, wenn der abweichende Mobilfunkpreis erst durch das Einsehen der Homepage des Werbenden sichtbar ist.
  2. Bei § 66 a TKG handelt es sich um einen Markverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verstoß dagegen ist erheblich und überschreitet die Bagatellgrenze des  § 3 UWG.
  3. Ein Sternchenhinweis hinter einer 0900er-Nummer, der sich auf einer Homepage befindet und erst am Seitenende durch die Nennung des abweichenden Mobilfunkpreises erläutert wird, genügt nicht den Erfordernissen des § 66a S. 2 TKG an eine gute Lesbarkeit, deutliche Sichtbarkeit und den unmittelbaren Zusammenhang zu der Rufnummer, da dem Verbraucher ein Scrollen und Suchen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zuzumuten ist.
  4. Der Streitwert wegen einer wettbewerbswidrigen Verletzung der Kennzeichnungspflicht nach § 66a TKG beträgt € 15.000,-

Der Fall

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied am 04.03.2011, dass derjenige, der in einer Google-AdWords-Anzeige mit der Angabe einer 0900-Nummer (sog. Premium-Dienst, § 3 Nr. 17a TKG) wirbt, ohne dabei i.S.v. § 66a S.2 und S. 5 TKG gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer auf den abweichenden Mobilfunkpreis hinzuweisen, auf Erstattung der Abmahnkosten haftet (LG Frankfurt, Urt. v. 04.03.2011, Az. -12 O 147/10).

Im konkreten Fall hatte die Beklagte in einer Google-AdWords-Anzeige ihr Unternehmen beworben, dabei auch eine 0900er-Nummer zur Kontaktaufnahme nebst Nennung des Preises für Anrufe aus dem deutschen Festnetz angegeben. In dieser Anzeige weiß die Beklagten indes nicht auf abweichende Mobilfunkpreises hin, sondern brachte lediglich einen sogenannten Sternchenhinweis hinter der Telefonnummer an, der erst bei Einsichtnahme der Homepage der Beklagten erläutert wurde.

Des Weiteren hatte die Beklagte auf ihrer Homepage selbst ebenfalls die 0900er-Nummer sowie die hierfür anfallenden Festnetzkosten nebst eines Sternchenhinweises angegeben. Die Auflösung dieses Hinweises erfolgte jedoch erst am Seitenende und war nur durch ein Scrollen und Suchen auffindbar.

Das Landgericht Frankfurt a.M. folgte der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass die Beklagte in beiden Fällen nicht die Warn- und Hinweisfunktion des § 66a TKG erfüllt habe und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zu der Zahlung der Abmahnkosten.

Klägerseitig wurde insbesondere argumentiert, dass der Preistransparenz zu Gunsten des Verbrauchers – wie sie der Gesetzgeber durch das Mehrwertdienstemissbrauchsgesetz und das TKG-Änderungsgesetz erreichen wollte – durch die Darstellung in Form von Sternchenhinweisen nicht genügt sei. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. sah in diesen beiden Fallkonstellationen eine wettbewerbswidrige Verletzung des § 66a TKG und gab daher der Klage in vollem Umfang statt.

Die Preisangabe nach § 66a TKG muss demnach immer direkt hinter der beworbenen Rufnummer erfolgen, da es dem Verbraucher nicht zuzumuten sei, den Preis erst durch einen Klick auf die Homepage des Werbenden bzw. durch ein Scrollen und Suchen auf einer Internetseite auffinden zu können.

LG Frankfurt a.M., Urt. der 12. Kammer für Handelssachen v. 04.03.2011, Az.: 3-12 O 147/10

Das Urteil im Volltext