Wird
der Geschäftemacherei mit
Markennamen
ein Riegel vorgeschoben?
COMPUTERWOCHE
Nr. 43 vom 29.10.1999 Seite 94
Bis
vor wenigen Monaten noch herrschte im Internet eine Goldgräberstimmung. Mit der
Masche, sich einen Domain-Namen registrieren zu lassen, der einen Firmennamen
oder eine bekannte Marke beinhaltete, um dann nachfolgend von dem Firmen- oder
Markeninhaber ein “Lösegeld” verlangen zu können, wurde zunächst viel
Geld verdient.
Genährt
wurde das sogenannte “Domain-name-grabbing” zunächst durch Urteile (z.B.
OLG Hamm, Az.: 4 U 135/97 - “krupp.de”), wonach eine Übertragung des
Domain-Namen nicht verlangt werden, lediglich der Gebrauch des Domain-Namens
untersagt werden könne. Daraus folgte denknotwenig, dass derjenige, der einen
Domain-Namen mit seiner Marke oder seiner geschäftlichen Bezeichnung verwenden
wollte, für die Domain-Übertragung deutlich zur Kasse gebeten wurde.
Dem entgegen schlossen sich immer mehr Gerichte der Auffassung an, dass nicht
nur Unterlassung, sondern auch die Übertragung von Domain-Namen verlangt werden
könne (z.B. LG Frankfurt am Main, Az.: 6 O 633/96 - “das.de”; LG Düsseldorf,
Az.: 4 O 179/97 - “ufa.de”; LG Mannheim, Az.: 7 O 529/97 -
“brockhaus.de”; LG Nürnberg-Fürth, Az.: 4 HKO 9273/97 - “big.de”). Der
anfängliche Traum vom großen Geld wurde nun angesichts der im Wettbewerbsrecht
geltenden diesbezüglichen Streitwerte zwischen DM 50.000,-- und DM 500.000,00
schnell zum Alptraum.
Da somit dem Domain-name-grabbing der Boden entzogen wurde, erdachten clevere Köpfe
eine neue Methode, aus einer für den juristischen Laien nicht nachvollziehbaren
Situation, Geld zu schöpfen. Das “Marken-grabbing” war geboren. Strategie
ist die, dass immer häufiger allgemein verwendete Begriffe oder auch bereits
vorhandene Domain-Namen als Marke eingetragen werden, um dann denjenigen, der
die eingetragene Marke oder Domain - oft in Unkenntnis - verwendet, abzumahnen.
Bekanntlich zieht eine solche Abmahnung Abmahnkosten nach sich, die je nach
Streitwert rund DM 1.000,00 bis DM 2.000,00 betragen. Ziel hierbei sind regelmäßig
kleinere Internetanbieter, denen zum einen die Kenntnis für die juristischen
Zusammenhänge fehlen, zum anderen deren finanzielle Mittel zur Führung eines
Rechtsstreites begrenzt sind.
Nach anfänglich leichtem Spiel für die Abmahner formierte sich jetzt die
Internetgemeinde in Initiativen und Aktionen zum Widerstand, um in einem Fall,
der plastisch verdeutlicht, dass eine formelle Rechtsposition mit materiellem
Recht nichts mehr zu tun haben kann, dem Recht zum Sieg zu verhelfen - der Fall “Webspace”.
Hintergrund
dieses Falles ist, dass sich Klaus T. die Marke “WEBSPACE” beim Deutschen
Patent- und Markenamt eintragen ließ (Az.: 39806414). Kurz nachdem die Marke am
07.06.1999 eingetragen wurde, startete ein in diesem Bereich schon mehrfach in
Erscheinung getretener Anwalt aus München eine Abmahnwelle und mahnte rund 100
kleinere Provider ab, den Begriff “Webspace” nicht mehr auf deren
Internetangebot anzubieten. Dies selbstverständlich unter Beifügung der Gebührenrechnung.
Problematisch
ist hierbei in rechtlicher Hinsicht, dass es sich formell um eine
Markeneintragung handelt, die dem Inhaber eine Rechtsposition gibt,
Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Nahezu jeder mit der Materie
“Internet” nur halbwegs Befaßte weiß demgegenüber, dass der Begriff
“Webspace” synonym für Speicherplatz verwendet wird, der für Angebote auf
Servern, die mit dem Internet verbunden sind, bereit gestellt wird. Demgemäß läßt
sich “Webspace” auch mit “Netzspeicher” sinngemäß übersetzen, wobei
genau genommen der Tatbestand des zur Verfügungstellens von Speicherplatz für
Internet-Angebote begrifflich nur sinnvoll mit “Webspace” bezeichnet werden
kann, da damit in nur einem Begriff das Angebot von Festplattenspeicherplatz für
die Online-Nutzung des World Wide Web bezeichenbar ist. Folgerichtig benutzen
eine Vielzahl von Firmen für die vorgenannte Angebote den Begriff
“Webspace” im Rahmen von Tarifangeboten. So ist es wenig verwunderlich, dass
sich im deutschsprachigen Bereich der Internetsuchmaschine “Altavista” bei
Eingabe des Begriffes “Webspace” 181950 Einträge fanden, bei der deutschen
Präsenz von Lycos 40344. Diesen Umstand hat das Deutsche Patent- und Markenamt
(DPMA) offensichtlich übersehen, so dass die Marke “WEBSPACE” dennoch
eingetragen wurde, obwohl es sich um hier den Fall eines absoluten
Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG handelt. “Webspace” ist ein
Begriff eines Waren- oder Dienstleistungsangebotes, dem jegliche
Unterscheidungskraft fehlt und der in redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten als übliche Bezeichnung für Speicherplatz im Internet
dient.
Daher sah sich das DPMA auch veranlaßt, am 05.08.1999 eine Stellungnahme zur
Eintragung der Marke “WEBSPACE” abzugeben und über die Möglichkeit eines Löschungsverfahrens
aufzuklären. Dies insbesondere deswegen, weil das DPMA selbst keine Möglichkeit
hat, seinen Fehler zu korrigieren. Ein Löschungsverfahren einer Marke von Amts
wegen ist aus den hier in Rede stehenden Vorschriften des seit 1995 geltenden
Markengesetzes nicht möglich.
Zwischenzeitlich allerdings wurde bereits am 27.07.1999 ein Löschungsantrag gemäß
§ 50 Abs. 2 MarkenG auf Löschung dieser eingetragenen Marke gestellt, für den
es eine Spendenaktion im Internet gab. Solange jedoch dieses Löschungsverfahren
nicht abgeschlossen ist - und dies kann Jahre dauern - bleibt es bei der
formellen Rechtsposition.
Vergleichbar
mit den frühen Domain-name-Fällen, sind nunmehr Gerichte mit der Frage
konfrontiert, ob trotz einer formellen Markeneintragung, die entgegen absoluter
Schutzhindernisse gewährt wurde, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
abschlägig beschieden werden kann. Hierzu sei angemerkt, dass eine vorläufige
Versagung des Markenschutzes bei Benutzung einer eingetragenen Marke nach der
bisherigen Rechtsprechung nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens möglich ist,
wenn das Gericht seine Entscheidung bis zum Abschluß des gesonderten Markenlöschungsverfahrens
aussetzt.
Das
entscheidende Gericht in Bochum scheint diese Möglichkeit für einen diesseits
vertretenen Fall zumindest nicht von vornherein auszuschließen, da auf die
Widerspruchsschrift hin die Zwangsvollstreckung aus einer zunächst ergangenen
einstweiligen Verfügung “wegen der Besonderheit der Sach- und Rechtslage
einstweilen gegen Sicherheitsleistung von DM 25.000,00 eingestellt” wurde.
Dies bedeutet einen Teilerfolg, so dass dem Mitte Oktober anberaumten Termin zur
mündlichen Verhandlung mit Hoffnung all derer, die bereits abgemahnt wurden,
jedoch deren Abmahnungs- oder einstweilige Verfügungsverfahren noch nicht
abgeschlossen sind, entgegengesehen wird.
Kernargumentation in diesem Verfahren, die in vielen Einzelfällen auch
erfolgversprechend sein dürfte, ist das Fehlen einer markenmäßigen Benutzung.
Eine markenmäßige Benutzung liegt dann vor, wenn ein Begriff als
Unterscheidungszeichen zur Identifizierung gerade des eigenen Produkts bzw. der
eigenen Dienstleistung am Markt verwendet wird. Eine solche Benutzung ist also
immer dann gegeben, wenn ein Produktname zur Unterscheidung von Waren- und
Dienstleistungen dient. Wann eine diesbezügliche Markenbenutzung erlaubt ist,
wurde noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt. Nach einer
Entscheidung des OLG München (Az.: 29 U 3195/97 - “Infobahn”) ist jedoch die Verwendung eines Begriffs in
Werbeanzeigen für Waren- und Dienstleitungen als beschreibende Angabe im Sinne
des § 23 Nr. 2 MarkenG zu beurteilen, da der Verkehr der Verwendung der Angabe
keinen über die Warenbeschreibung hinausgehenden Inhalt beimißt. Genau diese
Argumentation greift auch bei der
Verwendung des Begriffs “Webspace” für Angebote von
Online-Festplattenspeicher.
Kritischer
wird es allerdings dann, wenn tatsächlich eine markenmäßige Benutzung
vorliegt.Hier könnte eine Verteidigung nur dahingehend erfolgen, dass allein
eine formelle Rechtsstellung ausgenutzt werden soll, um Abmahngebühren zu
kassieren. Der Tatbestand des § 21 Abs. 4 MarkenG bietet hierfür Raum, da die
Rechtsmißbräuchlichkeit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche sehr
nahe liegen und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen wird.
Abzuwarten bleibt letztendlich, ob das Landgericht Bochum sich der Argumentation
anschließen wird und als erstes Gericht dem “Markengrabbing” einen Riegel
vorschieben wird, wie es vor nicht all zu langer Zeit Gerichte für das
Domain-name-grabbing gemacht haben. Die mündliche Verhandlung bleibt
abzuwarten.
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2000
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