"Für die ersten 90 Prozent des
Software-Codes braucht man 90 Prozent der Entwicklungszeit. Für die restlichen
10 Prozent des Codes benötigt man die anderen 90 Prozent."
Tom Cargill, Software-Entwickler bei den
AT&T Bell Laboratories
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Neuste Entscheidung
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UDRP-Verfahren
/ WIPO
Die
Inanspruchnahme von Privacy-Services, um
sich UDRP-Verfahren zu entziehen, stellen
ein weiteres Indiz für das Vorliegen von „bad
faith“ dar. WIPO Arbitration and
Mediation Center -
Case No. D2009-1754
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UDRP-Verfahren
/ WIPO
Die Forderung von $ 50.000 für eine
Domain-Übertragung indiziert, dass deren Wert nur wegen der
Assoziation mit einer Marke entstanden ist. Die Nutzung eines
Pseudonyms, um die wahre Identität zu verschleiern, ist ein Hinweis
auf das Vorliegen von bad faith. WIPO Arbitration and
Mediation Center - Case No. D2009-1329
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UDRP-Verfahren
/ WIPO
Das Angebot eines Domainverkaufs spricht für
bad faith, wenn es an Beweisen fehlt, die eine Nutzung nach Treu
und Glauben (bona fide) belegen. Der Zusatz “.com.au” bei
einer Domain ist für die Frage der Verwechslungsgefahr irrelevant.
WIPO Arbitration and Mediation Center -
Case No. DAU2009-0005
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UDRP-Verfahren
/ WIPO
bad faith bei Ergänzung einer Domain
mit Tätigkeitsbereich
WIPO Arbitration and Mediation Center -
Case No. D2009-0018
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UDRP-Verfahren
/ WIPO
Zur Ausnutzung des Rufes eine berühmten
Marke für Redirect
Nutzung eines Logos als Beweis
für bad faith
WIPO Arbitration and Mediation Center -
Case No. D2009-0071
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UDRP-Verfahren
/ WIPO
Weißer Text auf weißem Hintergrund Indiz für
bad faith Zur Übertragung von Tippfehlerdomains bei berühmten Marken
WIPO Arbitration and Mediation
Center -
Case No. D2009-0003
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OLG Düsseldorf verweist im
Besichtigungsverfahren artec ./. Arcor an LG Düsseldorf zurück - via
Handelsblatt
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UDRP-Verfahren
/ WIPO Zur Übertragung von Tippfehlerdomains bei berühmten Marken WIPO Arbitration and Mediation
Center
- Case
No. D2008-1580
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UDRP-Verfahren
/ WIPO Zur Frage bad faith und Verzögerung bei vermeintlichem
Transfer-Angebot; Übertragungsangebot führt zu keiner Unterbrechung
des UDRP-Verfahrens WIPO Arbitration and Mediation
Center
- Case
No. D2008-1051
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Quellcode-Besichtigung
im einstweiligen Verfügungsverfahren,
LG Frankfurt,
Az. 2-3 O 258/05 Ein Besichtigungsanspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung
zur Quellcodeherausgabe geltend gemacht werden.
Aktuelle Beiträge
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Investitionsschutz
- So sichern Sie Softwareprojekte richtig ab
Internet World Business
15-2007, Seite 30
- Quellcodebesichtigung
im Eilverfahren -
Softwarebesichtigung nach § 809 BGB,
GRUR RR 8-9/2006, S. 249ff.
- Fit für die digitale Prüfung
Zum Thema GoBS, GDPdU und ILM
Internet World Business 10-2006 , Seite 32
- Eigener Server, eigenes Risiko
Internet
World Business 07-2006 , Seite 14
-
Ablage-System
Zum Thema ILM, GDPdU, Basel II und KonTraG
Internetworld
07/05, S. 28f. 
- Videobeitrag: IT-Outsourcing
(7:19 min - 5,21 MB)
- Videobeitrag: IT-Security
(6:00 min - 4,29 MB)
-
Nach draußen, IT-Outsourcing - Auslagerung vertraglich Regeln,
Internetworld
11/04, S. 42f.
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Reparatur: Backup Sache des Besitzers
internet WORLD
7/04, S. 21
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Videobeiträge
zum IT-Recht als Flashseiten
I. Einführung
Das Recht der Informationstechnologie –
kurz: IT-Recht - hat im letzten Jahrzehnt massiv an Wichtigkeit gewonnen, da die
Informationsgesellschaft von der Funktionsfähigkeit ihrer Systeme essenziell
abhängt. Steht beispielsweise ein großes System für die Abwicklung von
Flugbuchungen nur für wenige Stunden, führt dies nicht nur zu
Unannehmlichkeiten, sondern regelmäßig zu sechs- bis siebenstelligen Schäden.
Von vergleichbarer Bedeutung für einen
Internetanbieter ist der Ausfall seines Online-Shops, da ihm zum einen konkrete
Geschäfte entgehen, zum anderen Kunden, die ihren Bedarf anderweitig decken, häufig
nicht mehr wiederkehren.
Das IT-Recht umfasst eine Vielzahl von
Einzeldisziplinen. Neben dem klassischen
Vertragsrecht, insbesondere Softwareerstellungsverträge oder Hardware- und
Softwarekauf, finden sich häufig AGB-rechtliche Themen bis hin zu neueren
Vertragstypen wie Outsourcing-Verträge und Service-Level-Agreements.
Zudem sind europarechtliche Kartellthemen wie z.
B. Vertriebsbeschränkungen oder, soweit der Online-Bereich betroffen ist,
urheberrechtliche, markenrechtliche- oder wettbewerbsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Auf Grund der Praxiserfahrung der Kanzlei werden
auf den nachfolgenden Seiten sämtliche Themen behandelt und sukzessive ergänzt,
um einen ersten Überblick der sich stellenden Anforderungen zu vermitteln.
I.
Einführungen als Videobeitrag
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