„Mail an den Ex“ – Dürfen
E-Mails ausgeschiedener Mitarbeiter gelesen werden ?;
Beitrag in der internet
world 6/02, S. 128
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
Einleitung
Gegenstand der behandelten
Fragestellungen ist die in der Praxis regelmäßig auftretende Situation, dass
ein Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, danach auf seinem
Account jedoch E-Mails noch eingehen. Bei den auflaufenden E-Mails kann es sich
um solche für den Arbeitgeber, mithin dienstliche, oder private E-Mails an den
ausgeschiedenen Arbeitnehmer handeln.
Der Arbeitgeber hat
naturgemäß ein vitales Interesse, von den an sein Unternehmen gerichteten
E-Mails Kenntnis zu erhalten. Ob und inwieweit eine Einsichtnahme durch den
ehemaligen Arbeitgeber zulässig ist, sowie welche Möglichkeiten der
Vertragsgestaltung und Problemlösungen bestehen, wird nachstehend erörtert.
Kontrolle von E-Mails
Ohne die lebhafte
Diskussion zur Überwachung von Arbeitnehmer-E-Mails zu vertiefen, muss zum
besseren Verständnis dargestellt werden, dass zu unterscheiden ist, ob
Arbeitnehmern die private Nutzung Ihrer E-Mailadresse erlaubt ist. Soweit der
Arbeitgeber ausdrücklich oder durch Duldung die private Nutzung gestattet,
kommt die ganz herrschende Meinung in der juristischen Literatur - an
Rechtsprechung fehlt es bisher - zu dem Ergebnis, dass eine Kontrolle, bis auf
ganz enge Grenzen der Missbrauchüberwachung nach vorheriger Ankündigungen und
Androhung der Konsequenzen bei Verstößen, grundsätzlich unzulässig ist. Zusätzlich
folgt aus dem grundsätzlichen Überwachungsverbot bei der Gestattung der
privaten Nutzung, dass auch die Überwachung dienstlicher E-Mails davon
betroffen sein soll, da sich nach § 85 Telekommunikationsgesetz (TKG) das
Fernmeldegeheimnis auch auf dienstliche E-Mails erstrecke. Es sei nämlich nicht
auszuschließen, dass bei Überwachungsmaßnahmen auch private E-Mails betroffen
sind.
Anders dagegen soll nach überwiegender
Rechtsmeinung bei dem Verbot von privaten E-Mails unter Berücksichtigung des
konkreten Einzelfalls, der Datenvermeidung und -Sparsamkeit sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzips
eine Überwachung auch der Inhalte möglich sein, wobei eine automatisierte
Vollkontrolle auch hier nicht gerechtfertigt ist.
Aus Vorstehenden ergibt
sich wiederum, dass jedenfalls bei der häufig anzutreffenden Gestattung von
privater E-Mail, eine Überwachung und damit auch Einsichtnahme nach Ausscheiden
des Arbeitnehmers das Fernmeldegeheimnis verletzt und der Handelnde sich gem. §
85 TKG strafbar machen dürfte.
Lösungsvorschläge
Für vorstehendes Dilemma
aus Sicht des Arbeitgebers gibt es nach dem derzeitigen Stand keinen Königsweg
zur Lösung.
Idealerweise erklärt der
Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrages durch gesonderte Regelung und
Unterschrift oder Betriebsvereinbarung, dass er mit der Kontrolle des Inhalts
seiner E-Mails, insbesondere aus Gründen der Systemsicherheit und –überwachung,
einverstanden ist.
In abgeschwächter Form wäre
die Einwilligung zur Überwachung dahingehend denkbar, dass z. B. der
Datenschutzbeauftragte unter bestimmten, vertraglichen Voraussetzungen
berechtigt wäre, an den Arbeitgeber zu berichten.
Fehlt es indes an einer frühzeitigen
Auseinandersetzung mit dem Thema und damit entsprechenden Arbeitnehmererklärungen,
kann ohne Mitwirkung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht dessen Einwilligung
zur Kontrolle seiner privaten E-Mails ersetzt werden.
Ob und inwieweit ein
Anspruch des Arbeitgebers auf Einwilligung zur Kontrolle angesichts dieser neuen
Fallsituation besteht, dürfte höchst fraglich sein und wurde ebenfalls durch
die Rechtsprechung noch nicht behandelt. Anders nämlich als bei Briefen, die
entweder an das Unternehmen gerichtet sind oder den Vermerk „persönlich/vertraulich“
tragen, sieht man einer E-Mail ohne eine entsprechende Kennzeichnung im
Betreffsfeld deren private Natur nicht an.
Argumentativ vertretbar,
jedoch mit ganz erheblichen rechtlichen Risiken behaftet, wäre eine Analogie
zur Dienstpost, wonach private E-Mails wie private schriftliche Post zu
behandeln ist, denkbar. Geht der Arbeitnehmer insoweit grundsätzlich von der
Dienstlichkeit eingehender E-Mails aus, sind eingehende private, aber fälschlich
als Dienstpost behandelte E-Mails den betreffenden Ex-Mitarbeitern unverzüglich
nach Bekanntwerden ihres privaten Charakters zur alleinigen Kenntnis zu geben.
Da vorgenannte rechtlichen
Lösung die Gefahr einer Rechtsverletzung beinhalten, käme als technische Lösung
in Betracht, dass ein Auto-Responder installiert wird, der den Versender von dem
Ausscheiden des Adressaten informiert und für den Fall von für das Unternehmen
bestimmten E-Mails eine entsprechenden Adresse angibt. Im Übrigen bleibt
abzuwarten, ob die Rechtsprechung in konkreten Fallsituationen ein Überprüfungsrecht
des Arbeitgebers nach Ausscheiden des Mitarbeiters für zulässig erklärt.
|