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Versandkosten klar erkennbar,
internet WORLD 06/05, S. 20
Versandkosten
klar erkennbar
Das hanseatische
Oberlandesgericht verurteilte einen Internetprovider, der damit zusammenhängende
Waren im Wege des Versandhandels vertreibt, wegen nicht ausreichender
Kennzeichnung von Versandkosten. Dieser hatte neben dem Preis für eine
ISDN-Karte nur ein Sternchen sowie neben der Produktinformation nur einen Link
mit „mehr Info“ aufgeführt. Auf der Folgeseite erschien erst nach drei
Seiten am unteren Ende der Hinweis auf die Versandkosten (Hanseat. OLG, Az. 5 U
128/04).
Urteilsanalyse
Das Urteil stützt einmal
mehr das Gebot der Transparenz in der Preiswerbung. Danach müssen Versandkosten
dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar,
deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Ob hierfür ein Link mit
„mehr Info“ ausreicht, ließ das Gericht offen, da jedenfalls auf der
Folgeseite es an den vorgenannten Voraussetzung fehlte. Das am Preis selbst
angebrachte Sternchen führte im konkreten Fall zudem nur die Kosten des
Internetzugangs auf, nicht aber zu den Versandkosten. Auch genüge es nicht, die
Versandkosten erst während des Bestellvorgangs mitzuteilen, da die
Preisangabenverordnung eine Bekanntgabe der Versandkosten bereits im Stadium der
Werbung, wenn diese unter Angaben von Preisen erfolgt, fordert.
Praxistipp
Entscheidend ist naturgemäß
stets die Gestaltung im jeweiligen Einzelfall. Letztendlich erkennen Mitbewerber
und in der Folge Gerichte regelmäßig, wenn durch unklare Darstellung zusätzliche
Kosten verschleiert werden sollen.
Zu empfehlen ist daher,
weitere Kosten wie insbesondere Versandkosten, klar und deutlich erkennbar
anzubringen. Ausreichend hierfür kann nach einer weiteren Entscheidung des OLG
Köln ein direkt neben der Preisangabe mit „i“ bezeichneter Link sein. Neben
der erforderlichen Vollständigkeit der weiteren Preisinformation ist dann aber
erforderlich, dass die dort aufgeführten Angaben deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar sind. Auch bei Vollständigkeit ist es beispielsweise nicht
ausreichend, wenn ein Interessent einen engzeiligen nicht gegliederten Text von
27 Zeilen in kleiner Schrift mit einer Fülle von Angaben über das zu
erwerbende Gerät und die geltenden Tarife erhält. Eine solche Gestaltung ist
von ihrer Aufmachung geeignet, den - auch den interessierten - Internetnutzer
von der Lektüre abzuhalten (OLG Köln, Az. 6 U 4/04).
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