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Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
Kaufangebot bei
generischen Domains grundsätzlich nicht unlauter
LG
Leipzig – kettenzüge.de (Urteil v.
24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05 – nicht rechtskräftig)
MMR 2006, S. 113
- Außer
im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch
auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur
Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über
die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies
auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte.
- Für
eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere
Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist
beispielsweise dann der Fall wenn durch die die
systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur
gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird.
- Aus
einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine
Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu
veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist.
Urteil
als PDF zum Download
online seit 30.11.2005
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