Internet World Business, 03/06, S. 11

Der BGH entschied, dass die Abgabe einer Zeitschrift, die sich an einen jugendlichen Leserkreis richtet, zusammen mit einer Sonnenbrille nicht wettbewerbsrechtlich unlauter ist (Az.: I ZR 28/03). Ein Konkurrent hatte unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens auch nach der Abschaffung der Zugabeverordnung auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt.

Die Richter stellten fest, dass es nach Aufhebung der Zugabeverordnung einem Unternehmen gerade nicht mehr verwehrt sei, die Abgabe von zwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass bei Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgegeben werde.

Dennoch sei nicht alles erlaubt: „Ein missbräuchliches und damit wettbewerbsrechtlich unzulässiges Kopplungsangebot ist grundsätzlich anzunehmen, wenn über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht wird oder unzureichende Informationen gegeben werden“ oder „die Anlockwirkung so groß ist, dass bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt“.

Praxistipp:

Das Urteil ist kein Freibrief für alle Kopplungsangebote. Überprüfen Sie im Einzelfall jede Werbemaßnahme auf ihr Risiko.