Pressemitteilung
der Kanzlei Rauschhofer
Rechtsanwälte
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Prozess um Domain rheingau.de geht in die nächste Runde
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Wiesbaden 9.
November 2010
Nachdem das Landgericht
Frankfurt a.M. mit
Urteil vom 29. September 2010 feststellte, dass dem Zweckverband
Rheingau e.V. keine Rechte an der seit 1998 genutzten Domain
„rheingau.de“
zusteht, ist der Zweckverband zwischenzeitlich in Berufung gegangen (OLG
Frankfurt, Az: 6 U 57/10).
Hintergrund des Rechtsstreites
ist, dass der Wiesbadener Internetprovider
VISTEC
und die Webagentur
Klickrhein
gemeinsam im Jahre 1998 die Benutzung der Domain
„rheingau.de“
aufgenommen haben. Seitdem präsentiert die Webagentur
Klickrhein
bei der von
VISTEC gehosteten
Domain umfangreiche Informationen über den Rheingau; insbesondere
Sehenswürdigkeiten, einen Veranstaltungskalender, Hotels, etc.
Außergerichtlichen
Einigungsbemühungen wurde der Boden entzogen, da Bürgermeister Paul
Weimann trotz des klaren Urteils die Maximalforderung einer Domainübergabe
weiter verfolgt. Auch erklärte er als Vorsitzender des Zweckverbandes
Rheingau bereits in der
Hessischen Wirtschaft
(PDF, 7,6MB) vom November 2010 (Seite 16), dass die Berufung
durchgeführt wird.
Offenbar hält der Zweckverband
noch immer an der Rechtsauffassung fest, wonach auch durch seine erst im
Jahre 2007 erfolgte Gründung ihm ein Recht an der generischen Zeichenfolge
„rheingau“
zustünde; dies, obwohl die Domain bereits seit 1998 redlich und in
Kooperation mit einzelnen Rheingau-Gemeinden genutzt wurde.
„Da der Zweckverband ein aus unserer Sicht
sinnvolles Einigungsangebot nicht nur ausgeschlagen hat, sondern aufgrund
der nun bekannten Veröffentlichung offenbar gar nicht an einer Einigung
interessiert war, sind wir gehalten, auch gegen die Eintragung der Marke „Kulturland
Rheingau“ vorzugehen“,
so Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht (Wiesbaden).
„Da der
Zweckverband trotz seiner Gründung erst im Jahre 2007 meint, Ansprüche
erheben zu können, ist es nur konsequent, gegen die entsprechenden
Markeneintragungen vorzugehen“, so
Rauschhofer weiter.
„Wir können in diesem Zusammenhang nicht
ausschließen, dass der Zweckverband zukünftig die Ansicht vertritt, auch
aus einer Marke etwaige Rechte auf die Domain rheingau.de herleiten zu
können. Wir halten die Marke indes aufgrund ihrer beschreibenden und
freihaltebedürftigen Kennzeichenbestandteile für nicht eintragungsfähig
und werden entsprechend dagegen vorgehen.“
Ein Löschungsantrag wurde gestern eingereicht.
Weitere Informationen
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Pressemitteilung vom
29.09.2010
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Urteilsbegründung im Volltext (PDF)