Im Streit über die Domain rheingau.de urteilte am 29.09.2010 die Kammer für Kennzeichenstreitsachen des Landgerichtes Frankfurt a.M., dass dem erst im Jahre 2007 gegründeten Zweckverband Rheingau keine Rechte an der Domain rheingau.de zustehen (Az.: 2-06 O 167/10).

Bereits heute, am 04.10.2010 liegt die Urteilbegründung vor.

Pressemitteilung

Urteilsbegründung im Volltext (PDF)

Leitsätze zu rheingau.de

  1. Mit der mündlichen Verhandlung über den korrespondierenden Widerklageantrag entfällt das Feststellungsinteresse der Klägerin.
  2. Dem Zweckverband Rheingau stehen weder aus eigenem noch aus fremden Recht Ansprüche wegen der Domain rheingau.de zu.
  3. Die Bezeichnung „Rheingau“ weist als geografische, beschreibende Bezeichnung auf eine Landschaft in Hessen hin und ist keine eigenständige Gebietskörperschaft.
  4. Auch dem Rheingau-Taunus-Kreis, dessen Rechte im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht wurden, stehen keine Rechte zu, da die Bezeichnungen „Rheingau“ und „Taunus“ als Begriffe zusammen verwendet werden müssen, damit ein Name mit Individualisierungsfunktion, d.h. einem Hinweis auf die bezeichnete Gebietskörperschaft vorliegt. Sobald einer der beiden gleichrangigen Bestandteile weggelassen wird, liegt keine namensmäßige Verwendung mehr vor.
  5. Mangels besserer Rechte kann die Frage der Verwirkung offenbleiben.
  6. Erstattungsansprüche für die Kosten der Gegenabmahnung können nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden, da die Gegenabmahnung nicht im Interesse der Beklagten erfolgt.
  7. Auch besteht keine Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, da die rechtlichen Interessen der Klägerin durch das hiesige Verfahren ausreichend gewahrt sind.

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