Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 229/09): Vollmachtsvorlage für Abmahnung nicht erforderlich

Leitsätze

  1. Die Vorlage einer Vollmacht ist bei einer markenrechtlichen Abmahnung nicht erforderlich, da die Vorschrift des § 174 BGB in diesen Fällen nicht anwendbar ist.
  2. Auch nach Sinn und Zweck der Abmahnung scheidet eine Analogie zu § 174 BGB aus. Den prozessvermeidenden Zweck der Abmahnung, den Verletzer auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit der Unterwerfung zu geben (Warnfunktion) erfüllt auch eine Abmahnung, für die eine Vollmacht nicht nachgewiesen ist.  Darüber hinaus würde die Anwendbarkeit des § 174 BGB zu Verzögerungen führen, die es dem Verletzer erlaubten, sein rechtswidriges Tun noch eine Weile fortzusetzen, um so noch länger von seinem Rechtsbruch profitieren zu können.
  3. Der Streitwert für durchschnittlich genutzte Marken beträgt üblicher Weise 50.000 €. Auch in markenrechtlichen Angelegenheiten ist demgegenüber nur eine 1,3fache Gebühr erstattungsfähig, wenn es sich um eine durchschnittlich schwierige Markensache handelt.

Urteil des Landgerichts Frankfurt (PDF)

Extern via MIR 2010, Dok. 042

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