Internet World Business, 13/06, S. 12

Das Landgericht Frankenthal hatte über die Verwendung der Domain günstig.de durch die verklagte Firma Amazon zu entscheiden.

Zwar wurde zugunsten der Klägerin die Wort-/Bildmarke „guenstig.de“ eingetragen, grundsätzlich gilt aber bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort-/Bildmarken regelmäßig der Erfahrungssatz, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt.

Dies setzt jedoch die Feststellung voraus, dass dem Wortbestandteil auch Schutzfähigkeit zukommt. Aufgrund des rein beschreibenden Charakters des Begriffes „günstig“ versagten die Richter aus der Marke wie auch aus dem Unternehmenskennzeichen daher den entsprechenden isolierten Schutz für den Textbestandteil (LG Frankenthal, Az.: 2HK O 55/05). Davon nicht betroffen ist eine eventuelle grafische Gestaltung.

Praxistipp:

Häufig wird versucht, mangelnde Unterscheidungskraft des Textbestandteils über grafische Elemente auszugleichen, um diesem zur Schutzfähigkeit als Wort-/Bildmarke zu verhelfen. In diesem Fall kann dann aber gegen eine Verwendung des isoliert gesehen schutzunfähigen Textbestandteils nicht vorgegangen werden, da nur der Gesamteindruck der Marke – der sich aus dem „Wording“ und der grafischen Gestaltung zusammensetzt – maßgeblich ist.