Internet World Business, 14/06, S. 12

Das OLG Frankfurt verurteilte jüngst einen Mitbewerber zur Erstattung der durch eine anwaltliche Abmahnung entstandenen Kosten (OLG Frankfurt, Az.: 3-11 O 158/04). Dieser Erstattungsanspruch wurde trotz Bestehens einer Rechtsabteilung damit begründet, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, eine eigene Rechtsabteilung zu unterhalten.

Das Gericht: „Wenn aber von einer Partei die Einrichtung einer Rechtsabteilung nicht verlangt werden kann, ungeachtet der Frage, ob eine solche für sie zweckmäßig wäre, kann ein Unternehmen, welches über eine Rechtsabteilung verfügt, grundsätzlich nicht gehalten sein, ihrer Rechtsabteilung an Stelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen.“

Begründet wurde diese Entscheidung auch damit, dass die Juristen des Unternehmens zunächst die Aufgabe haben, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu überprüfen und dieses zu beraten. Demgegenüber gehöre es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen.

Praxistipp:

Ob dieses Urteil dauerhaft Bestand hat, steht derzeit noch nicht fest. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BGH zugelassen.