Internet World Business, 07/06, S. 14

Das OLG Dresden (Az.: 14 U 2293/05) bestätigte am 07.03.2006 durch ein so genanntes „Tischurteil“, also unmittelbar in der mündlichen Berufungsverhandlung, das Urteil des LG Leipzig in der Sache „kettenzüge.de“.

Der Senat sah wegen der Domain kettenzüge.de weder kennzeichenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche oder gar deliktsrechtliche Ansprüche auf Löschung der IDN-Domain seitens des Inhabers der Domain kettenzüge.de begründet.

Auch ein so genanntes „Domain-Grabbing“, scheide aus, da hierfür insbesondere eine Zwangslage des Anspruchstellers erforderlich sei. Bereits aufgrund des beschreibenden Charakters der Domain sei diese gerade nicht gegeben, da weder ein Kennzeichenrecht beeinträchtigt würde, noch die Beklagte sich rechtzeitig um die Umlaut-Domain gekümmert hatte.

Praxistipp:

Die Dresdner Richter bestätigten die Rechtsauffassung, wonach die Registrierung einer generischen Domain mit dem Ziel, diese an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung sei. Das Urteil ist daher besonders für Domain-Händler von praktischer Relevanz, die sich beschreibende IDN-Domains gesichert haben.