Internet World Business, 08/06, S. 10

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über eine ungewöhnliche Frage zu entscheiden. Es ging darum, ob die per E-Mail übermittelte Anfrage eines Internet-Anbieters, auf der Homepage des Adressaten ein Werbe-Banner gegen Entgelt schalten zu dürfen, eine unaufgeforderte Zusendung von Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Die Richter erkannten zutreffend, dass eine solche „Nachfragerwerbung“ nicht einer Werbung gleichzustellen ist, die der Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen dient (Az.: I-20 U 64/05).

Übers Ziel hinausgeschossen

Das Gericht musste herausfinden, ob die Nachfrage, ein Banner gegen Entgelt schalten zu dürfen, „nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation“ entspricht, also Werbung ist. Als solche gilt nach dem Erwägungsgrund Nr. 30 und Artikel 7 der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr neben der reinen Imagewerbung nur Kommunikation, welche dem eigenen Absatz dient.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Anfrage im konkreten Fall nicht als unzulässige Werbung zu werten sei. Der nationale Gesetzgeber sei bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht schließlich nicht über die in der Vorlage enthaltenen Definition hinausgegangen.

Spam-Fluten im Postfach nerven jeden, deshalb ist ein gewisser „Reflex“ durchaus nachvollziehbar, sich gegen unaufgefordert übermittelte E-Mails per se zur Wehr zu setzen. Im vorliegenden Fall scheint der Kläger allerdings über das Ziel hinausgeschossen zu sein, indem er bereits eine geschäftliche und in der Regel erwünschte Anfrage für unzulässig erachtet hat.

Abzugrenzen ist nach der vorliegenden Entscheidung schlichtweg danach, ob eine übermittelte E-Mail als Werbung dem eigenen Absatz dient oder es sich um eine Nachfrage für den Absatz von Waren oder Dienstleistungen des Adressaten handelt. Darauf hinzuweisen ist indes, dass Versender, die auf der „Höhe der Rechtsprechung“ sind, solche „geschäftlichen Anfragen“ dazu nutzen könnten, ihre eigenen Produkte zu bewerben. Zwar kommt es hier stets auf die Würdigung des Einzelfalls an. Abstrakt dürfte sich aber verallgemeinern lassen, dass es sich jedenfalls dann um unzulässige Werbung handelt, wenn der Versender nicht ernstlich ein Angebot des Adressaten nachfragen möchte, mithin seine Werbung unter dem Deckmantel einer Anfrage versendet.

Der Versender sollte daher auf der Hut sein, wenn er sich solcher unlauterer Werbemaßnahmen bedienen möchte, da Gerichte regelmäßig sehr wohl erkennen, ob eine Darlegung wahr ist oder lediglich eine Schutzbehauptung darstellt.

Daher kann auch der „Hinweis“, wonach man sich gerade für einen Newsletter angemeldet habe und dieser mit Klick auf den übermittelten Link noch freizuschalten sei, bereits schon unaufgeforderte Werbung darstellen (Landgericht Berlin CR 2003, 219). Die Grenzen sind also eng gesteckt.

Kundenakzeptanz erhöhen

Zur Vermeidung eigener Risiken und zur Optimierung von Werbestrategien sollte sich ein Anbieter zum einen mit den Vorschriften des § 7 UWG auseinander setzen, um zulässig zu werben und gleichzeitig die Nutzerakzeptanz zu erhöhen. Zum anderen können speziell intelligente Kundenbindungssysteme dazu beitragen, den eigenen Warenabsatz bei Bestandskunden dadurch zu fördern, dass Produkte in vergleichbarem Interessengebiet in maßvollen Zyklen per E-Mail angepriesen werden, wobei hier insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sich der Empfänger jederzeit wieder austragen kann.