Internet World Business, 15/06, S. 5

So mancher weibliche Star hat schon seiner Karriere nachgeholfen, indem er vor der Kamera die Hüllen fallen ließ. Existieren solche Aufnahmen nicht, helfen häufig unbekannte Photoshop-Artisten nach – das Internet ist voll von solchen „Celebrity Fakes“, bei denen das prominente Gesicht in ein – oft pornografisches –Aktfoto montiert wird. Dass die Urheber solcher Montagen damit die Persönlichkeitsrechte der Prominenten verletzen, steht außer Frage, aber auch der Betreiber des Webservers trägt eine Verantwortung.

Das Landgericht Berlin verurteilte einen Internet-Provider dazu, die Veröffentlichung von Bildern mit dem Konterfei einer bekannten Schauspielerin zu unterlassen, die auf Internet-Seiten von Kunden des Web-Hosters angeboten wurden. Gegenstand der Auseinandersetzung war, dass der Internet-Provider zwar auf ein entsprechendes Begehren der Klägerin hin die Seite sperrte, um die es im Rechtsstreit ging, indes jedoch weder eine Unterlassungserklärung abgab, noch auf weiteren Seiten seiner Kunden nach entsprechenden Rechtsverletzungen forschte (Az.: 27 O 616/05).

Urteilsanalyse

Das Landgericht Berlin vertrat diesbezüglich die Rechtsauffassung, dass es nach dem Hinweis einer Rechtsverletzung der Internet-Dienstleister bei einer Sperrung der betroffenen Seite nicht bewenden lassen dürfe. Er müsse „vielmehr auch – im Rahmen des Zumutbaren – Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleich gelagerten Verletzungen kommt“. Im konkreten Fall hätte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts somit zumindest mit eng begrenzten Schlüsselwörtern wie „Fake“ und „HQ Fotos“ sowie „Nacktbilder“ unter Einsatz entsprechender Filter-Software die Seiten ihrer Kunden auf Rechtsverletzungen durchsuchen müssen. Eine solche Untersuchung wäre dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Anschaffung eines solchen Programms nicht zumutbar gewesen wäre. Dies legte die Beklagte im Verfahren jedoch nicht schlüssig dar.

Darüber hinaus leiteten die Richter einen Auskunftsanspruch der Klägerin auf Preisgabe des die rechtsverletzende Seite betreibenden Kunden aus Treu und Glauben ab. Zwar stellten sie dieses Ergebnis unter den grundsätzlichen Vorbehalt der Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Bei der vorliegenden erheblichen Persönlichkeitsrechtverletzung sahen sie indes etwaige Geheimhaltungsinteressen des Beklagten als geringerwertig an und verurteilten zur Auskunft.

Praxistipp

Zwar ist das Urteil nicht rechtskräftig. Aufgrund des so genannten „fliegenden Gerichtsstands“ könnte aber eine in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte Person bei im Netz abrufbaren Bildern erneut das Landgericht Berlin anrufen – egal wo sie wohnt oder wo der Hoster sitzt.

Demgemäß folgt aus der Entscheidung, dass Web-Hosting-Anbieter, zumindest im Fall einer gravierenden Rechtsverletzung, nicht nur die Seite sperren müssen, um die es geht. Sie sind auch gehalten im zumutbaren Umfang nach vergleichbaren Rechtsverletzungen zu suchen, wenn sie nicht als Mitstörer haften wollen.

Soweit die Ermittlung des Seitenbetreibers für einen Anspruchsteller nicht ohne weiteres möglich ist, wird auch hier eine entsprechende Auskunft zu erteilen sein. Die Entscheidung schlägt damit in dieselbe Kerbe wie die Urteile des LG Hamburg, wonach eine Haftung für Einträge in Web-Katalogen besteht (IWB 8/06, S. 10) sowie des OLG Düsseldorf, demzufolge ein Forenbetreiber die Identität des anonymen Teilnehmers im Falle der Ehrverletzung zu offenbaren hat. Insgesamt steigt also das Risiko für Anbieter, die – in welcher Form auch immer – die Verbreitung fremder Inhalte ermöglichen.´