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Hajo Rauschhofer – Haftung für Links auf Twitter zu rechtswidrigen Inhalten

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Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion MultiMedia und Recht, Verlag C.H. Beck, München

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am heutigen Tage – soweit ersichtlich – die bundesweit erste Entscheidung wegen eines auf Twitter kommentierten Links zu rechtswidrigen Inhalten gefällt.

Ein anonymer Nutzer hatte in mehreren Foren diverse Behauptungen über ein Unternehmen (Antragstellerin) aufgestellt, die massiv geschäftsschädigend waren. Hierbei handelt es sich um wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen, die zugleich irreführend i.S.d. § 5 Abs 1. Nr. 1 UWG waren.

Ein ehemaliger Vertragspartner der Antragstellerin, der nach Vertragsbeendigung in derselben Branche tätig war, verlinkte von seinen beiden Twitter-Accounts auf diese Inhalte. Er wusste dabei, dass diese Behauptungen und Äußerungen falsch waren. Dennoch setzte er die Links zu den Beiträgen mit dem Hinweis, dass diese Informationen „sehr interessant“ seien.

Auf die hier zu entscheidende Frage findet die Rechtsprechung zu den §§ 7 ff. TMG Anwendung, wonach jeder Anbieter von Inhalten für eigene Inhalte verantwortlich ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur dann, wenn auf der eigenen Homepage wettbewerbswidrige, ehrverletzende oder kreditschädigende Behauptungen aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn sich diese Inhalte durch Verlinkung zueigen gemacht werden.

Zwar gibt es in der Rechtsprechung Ausnahmen dazu, beispielsweise wenn der Linksetzer den Link als Beleg anführt (BGH – Schöner Wetten I ZR 317/01) .

Im vorliegende Fall kannte der Linksetzende indes die Rechtswidrigkeit der Inhalte und verlinkte trotzdem bzw. gerade deswegen, infolgedessen der gesetzte Link in rechtlicher Hinsicht ein zu Eigen machen von Inhalten darstellt. Somit haftet der Antragsgegner selbst für die wahrheitswidrigen, irreführenden und geschäftsschädigenden Behauptungen der Drittseite.

Die 8. Kammer für Handelssachen folgte dieser Argumentation der Antragstellerin und erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner verboten wurde, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10).

Plakativ formuliert, macht sich derjenige Inhalte zueigen, der aktiv verlinkt. Mit „aktiver Verlinkung“ ist gemeint, dass ein Nutzer einen Link zu rechtwidrigen Inhalten setzt und ihn diesen undifferenziert kommentiert.

Zu empfehlen ist daher, dass jeder, der Links setzt, sich zuvor über die dahinterliegenden Inhalte informiert. Gleiches dürfte grundsätzlich auch für Re-Tweets gelten, da auch hier regelmäßig undifferenziert verlinkt wird.

Beschluss des LG Frankfurt a.M,

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