Was für rechtliche Anforderungen gilt es am Beispiel der Drohnen Mavic Pro / Mavic 2 zu beachten?

Wer Drohnen privat fliegen möchte, hat es nicht einfach. Während eine Bestellung in wenigen Tagen zu dem neuen Fluggerät verhilft, ist die Auseinandersetzung mit dem für dieses Fluggerät geltenden Rechts alles andere als trivial.

Die Rechtslage sei anhand des Fallbeispiels einer privaten Drohnennutzung handelsüblicher Hightech-Drohnen wie DJI Mavic Pro, Mavic 2 etc. dargestellt. Viele nehmen die neue Generation der Drohnen zum Anlaß, mit diesem Hobby zu starten, so dass vor allem für die Newcomer wichtig ist, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zu befassen.

Die maßgeblichen Rechtsnormen ergeben sich aus der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017 (vulgo: Drohnenverordnung), die seit dem 07.04.2017 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung brachte Änderungen des Luftverkehrsgesetzes, vor allem aber maßgeblich der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Möchte man diese Verordnung rechtspolitisch beurteilen, könnte man die Auffassung vertreten, dass sie deutlich über das Ziel herausgeschossen ist. Möchte nämlich ein privater Drohnenpilot die Anforderungen einhalten, so bleibt ihm, ohne sich jeweils sehr dezidierte mit dem jeweiligen Flugbereich auseianderzusetzen, nur noch das freie Feld. Legales Fliegen in Städten ist durch die vielfältigen Beschränkungen stark eingeschränkt worden. Dies ist schade, kommen nicht zuletzt aus den USA atemberaubende Aufnahmen in 4K von Städten, Brücken, Gebäuden o.ä.

Auch lässt sich diskutieren, inwieweit es sinnvoll wäre im Rahmen einer Novellierung der Drohnenverordnung zu berücksichtigen, dass die Drohnen der neuesten Generation umfangreichste Sicherheitssysteme haben, die ein unkontrolliertes Wegfliegen genauso wie ein Abstürzen verhindern.

Bis dahin gilt es jedoch, die vielfältigen Anforderungen einzuhalten, die sich im Wesentlichen aus den §§ 21a und b LuftVO ergeben.

Die einzige gute Nachricht für private Hobbydrohnenflieger der genannten Modelle ist zunächst, dass die als unbemannte Luftfahrtsysteme einzustufenden Drohnen nach § 21a (1) Nummer 1. keiner Betriebserlaubnis bedürfen, da sie mit einer Startmasse von regelmäßig um 1 Kilogramm deutlich unter der Gewichtsgrenze liegen.

Neu ist allerdings, dass gemäß § 21a (1) Nummer 5. nunmehr Flüge bei Nacht ebenfalls einer Erlaubnis bedürfen – grundsätzlich also verboten.

Des Weiteren bedarf es mit dem Gewicht von weniger als 2 Kilogramm, konkret 905 Gramm (Mavic 2 Zoom) keines Kenntnisnachweises nach § 21a (4) LuftVO. Dennoch ist nach § 19 Absatz 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) erforderlich, dass an sichtbarer Stelle die Drohne eine feuerfeste Beschriftung mit Namen und Anschrift des Eigentümers trägt sowie weiterhin eine entsprechende Haftpflichtversicherung speziell für den Betrieb von Drohnen abgeschlossen wird.

Begrenzungen für Drohnen

Nun aber zu den vielfältigen Begrenzungen aus § 21b LuftVO:

Zunächst ist der Betrieb außerhalb der Sichtweite verboten, wobei der Gesetzgeber hier konkretisiert hat, dass dies der Fall ist, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen kann.

Hier leider nicht anwendbar ist die Regelung, wonach als „nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers“ der Betrieb gilt, wenn mit Hilfe (…) einer Videobrille der Betrieb erfolgt und die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt – vorliegend also nicht einschlägig.

Möchte man mit seiner Drohne eine Videobrille einsetzen, dann muss man gemäß § 21b eine andere Person (regelmäßig „Spotter“) genannt einsetzen, „die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet“.

Nicht verständlich ist allerdings die insoweit auf den ersten Blick sinnfrei anmutende Einschränkung, warum der Betrieb bei Einsatz einer Videobrille nur in Höhen unterhalb 30 Metern erfolgen darf, da doch der Spotter auch darüber hinaus bis zu der Höhenbeschränkung von 100 Meter gemäß § 21b Nummer 8. sehen kann.

Fragwürdiges Ergebnis ist also, dass man bei einem Alleinflug eine Videobrille nicht nutzen darf, indes eine Flughöhe von 100 Metern erlaubt ist. Arbeitet man als Team, mit einem Spotter und selbst einer Videobrille, wäre hiernach eine Flughöhe von nur 30 Metern zulässig. Bei überschreiten der 30 Meter Grenze müsste daher der Steuerer die Videobrille hochklappen.

Ohne sämtliche gesetzlichen Regelungen aufzuführen ist für den praktischen Betrieb relevant, dass 100m über und in seitlichem Abstand von Menschenansammlungen, Unglücksorten und anderen Einsatzorten von Behörden genauso der Abstand zu wahren ist, wie von behördlichen Einrichtungen, Energieversorgern, Konsulaten etc.; insoweit wird die Lektüre des § 21b (1) Nummern 1., 2., 3. und 4. empfohlen.

In Nummer 5. wird zudem geregelt, dass mit diesem Abstand von 100 Metern über und einem seitlichen Abstand von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen zu fliegen ist.

Während man die Regelung des Gesetzgebers zu – einfach ausgedrückt – Autobahnen durchaus nachvollziehen kann,  so verschließt sich doch, mit welchen Hintergrund das Verbot des Fliegens in der Nähe von Bahnstrecken und erst recht Bundeswasserstraßen, wie beispielsweise dem Rhein oder dem Main, normiert wurde. Ob eine 900 Gramm Drohne einen Zug gefährden kann, mag einmal dahingestellt sein. Denkbar wäre, dass die Drohne bei einem Hochgeschwindigkeits-ICE auf der Scheibe einschlägt, wobei die Scheibe dies wahrscheinlich aushalten müsste, da ja theoretisch auch ein Vogel gleichen Gewichts dort einschlagen könnte.

Völlig unverständlich ist allerdings das Verbot des Einsatzes von Drohnen im Kontext der Bundeswasserstraßen. Ein Schubschiff hat regelmäßig einen Bremsweg von 500 Metern bis 2 Kilometern – wie soll eine Drohne den Schiffsverkehr stören? Betrachtet man am Wochenende Jet-Ski-Fahrer und manche Binnenseekapitäne (wohl wissend um den entsprechenden Bootsführerschein), so mögen selbst trotz gewöhnungsbedürftiger Fahrweise auch diese dem Berufsschiffsverkehr kaum etwas anhaben können. Weshalb dies bei Drohnen der Fall sein soll, bedarf noch der Erklärung.

Da die meisten Regatten im hiesigen Bereich auf Bundesschifffahrtsstraßen gefahren werden, bleiben daher ohne einen Ausnahmeantrag den interessierten Zusehern Aufnahmen von solchen Ereignissen verwehrt.

Selbstverständlich und schon Gegenstand von Bußgeldverfahren war das Fliegen über Naturschutzgebieten gemäß § 21b Ziffer 6.

Fliegen „über“ Grundstücke

Ebenfalls Gegenstand von Auseinandersetzungen ist das in § 21b (1) Nummer 7. geregelte Verbot „über Wohngrundstücke“ zu fliegen soweit keine Einwilligung besteht.

Die immer wieder gelesene Verallgemeinerung, wonach ein Fliegen über „Wohngebieten“ unzulässig sei, ist bei genauer Analyse unzutreffend. Präzise am Wortlaut des Gesetzes geht es hier darum, dass Wohngrundstücke nicht überflogen werden dürfen.

Spannend und noch nicht Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung ist allerdings die Frage, wie weit das Tatbestandsmerkmal „über“ auszulegen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass gemäß § 905 Satz 1 BGB sich der Raum eines Grundstücks auch auf die Oberfläche erstreckt. Keiner juristischen Akrobatik bedarf es in diesem Zusammenhang, dass der Luftraum über dem Grundstück nicht unbegrenzt gilt, da ein Grundstückseigentümer ansonsten Fluggesellschaften deren Überflug verbieten könnte. § 905 Satz 2 BGB regelt als Schrankenbestimmung weiterhin:

„Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“

Hier wollte es der Gesetzgeber offenbar im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Benutzungsbeeinträchtigung den Gerichten überlassen, ob im Wechselspiel von § 21b (1) Nummer 7. LuftVO und § 905 Satz 2 BGB ein Interessenausgleich erfolgen wird. Die Zukunft wird zeigen, ob sportliche Drohnenbesitzer mit ebenso engagierten Eigentümern die diesbezügliche Fragestellung einmal forensisch klären.

default

Als Kontrollüberlegung mag dienen, dass der Grundstückseigentümer beispielsweise bei einer – ansonsten erlaubten – Flughöhe kurz unter der 100 Meter Grenze keinerlei „Einwirkungen“ der Drohne mehr verspürt, weder optisch noch akustisch.

Mit Blick auf den Regelungsgehalt aus § 21b (1) Nummer 11. im Kontext der Videobrille, bei der ein Spotter eingesetzt werden muss und eine Flughöhe von 30 Metern nicht überschritten werden darf, könnte im Umkehrschluss daraus bereits folgen, dass ab einer Flughöhe von 30 Metern die Drohne so weit entfernt ist, dass der Eigentümer an der Ausschließung kein Interesse mehr haben dürfte – geringe Lärmimmissionen einmal unterstellt.

Im Hinblick vor allem auf Persönlichkeitsrechte, vor allem der Anfertigung von Bild- oder Videoaufnahmen von natürlichen Personen, gibt es in der rechtlichen Bewertung von Drohnenaufnahmen keinen Unterschied zu sonstigen Regelungen der Persönlichkeitsrechte, konkret § 22 und § 23 KunstUrhG. Hiernach dürfen zusammengefasst grundsätzlich selbstverständlich keinerlei Aufnahmen von identifizierbaren Personen gemacht werden und erst recht keine Verbreitung über das Internet erfolgen (dazu).

Für die Praxis recht hilfreich ist die App der Deutschen Flugsicherung, die aufgrund von Geolocation jeweils angibt, was erlaubt ist und was nicht.

Ausblick

Alles in allem ist es möglich, sich an die geltende Rechtslage zu halten. Dennoch ist der Gesetzgeber gefordert nachzubessern.

Insbesondere sind die Regelungen zum Verbot des Einsatzes von Drohnen über und an Bundeswasserstraßen über das Ziel hinausgeschossen und unsinnig.

Dies hat beispielsweise die Stadt Hamburg erkannt und dahingehend geregelt:

Die Hamburg Port Authority als für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen zuständige Stelle gibt bekannt:

„Aus schifffahrtspolizeilicher Sicht der HPA ist von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch den Betrieb von Drohnen im Bereich der Bundeswasserstraße und der sonstigen Hafengewässer bei Einhaltung folgender Maßgaben nicht auszugehen.

 

Ebenso wären klare Vorgaben des Gesetzgebers gewünscht, die den Begriff des Überflugs „über Wohngrundstücken“ konkretisieren. Schließlich mag auch die 30m Höhengrenze für den Einsatz von Videobrillen auf Sinnhaftigkeit geprüft werden.