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Als Fachanwalt für IT-Recht werde ich speziell vor Weihnachten immer wieder nach der Frage der Erlaubnispflichtigkeit der Nutzung einer Drohne gefragt.

Diese ergibt sich aus § 16 Abs. 1 LuftVO. Entscheidend ist die Einordnung als

  • „Flugmodell“ nach Nr. 1 a) oder
  • „unbemanntes Luftfahrtsystem“ Nr. 7 (UAS).

Erste Voraussetzung einer Erlaubnisfreiheit ist stets, dass man immer auf Sichtflug fliegt.

Fliegen nur im Sichtflug

Der Begriff des Sichtfluges ergibt sich aus dem Verbot des § 15 a Abs. 3 LuftVO:

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist.

Ob nur ein Video-Downloadlink ein Flugmodell zu einem UAS macht, dürfte nach diesseitger Auffassung fraglich sein. Dies nur dann, wenn dadurch das Modell ausschließlich gesteuert wird, nicht aber, wenn z.B. ein Sekundant die Kamera bedient. Hier dürfte eher die Abgrenzung zu den Sichtflugregelungen maßgeblich sein.

Die Gesetzesbegründung zur LuftVO führt dazu aus:

„Im Unterschied (…) verfügt ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“ über eine hochentwickelte Elektronik an Bord und ist in der Lage, selbständig Flugmanöver auszuführen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist jedoch der Zweck der Verwendung. Flugmodelle werden ausschließlich zum Zweck der Freizeitgestaltung oder des Sports eingesetzt; erfolgt der Einsatz des Geräts zu sonstigen – insbesondere gewerblichen – Verwendungszwecken, handelt es sich bei dem Gerät um ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“ im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2.

Zweckbestimmung zur Abgrenzung Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem

Weshalb die subjektive Zweckbestimmung – Freizeit oder gewerblich – allerdings das identische Flugmodell zu einem „Luftfahrtsystem“ macht, erschließt sich von der logischen Systematik nicht von vorneherein zwingend. Hier wollte der Gesetzgeber offenbar ein quantitatives Element zur Nutzungsintensität einziehen, da die

„Aufnahme von UAS in das LuftVG (..) der Tatsache Rechnung“ trägt, „dass durch weitreichenden technischen Fortschritt in diesem Bereich ein genereller und gleichberechtigter Betrieb neben dem Betrieb der bemannten Luftfahrt langfristig realistisch erscheint“.

Hier werden neben den militärischen Einsatzbereichen insbesondere die der polizeiliche Gefahrenabwehr, Feuerbekämpfung, Verkehrsüberwachung, Überwachung sensibler Objekte sowie zukünftig kommerzieller Frachtverkehr (die Postdrohne) angeführt.

Daher ergibt sich nach diesseitiger Ansicht aus der Gesetzesbegründung selbst für einen Heavy-User, solange seine Nutzung ausschließlich der Freizeitgestaltung dient, die Erlaubnisfreiheit.

Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte stets zu beachten

Unabhängig davon sind natürlich stets Persönlichkeitsrechte von Personen genauso wie Urheberrechte von Architekten an Gebäuden zu beachten. Dies gilt aber für jede Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern oder Filmen und ist keine drohnenspezifische Fragestellung.

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