Rauschhofer Online (5.5.01) In einem gerade bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17.04.2001 – Az.: 16 O 501/00 – wies das Gericht eine auf Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsklage gegen die Verwendung der Gattungsdomain „kueche.de“ ab.

Im Lichte der bisher ergangenen Rechtsprechung würdigte das Gericht, dass die Benutzung der Gattungsbezeichnung „kueche.de“ keine Alleinstellungswerbung beinhalte und gleichzeitig damit keine alleinige Spitzenstellung in Anspruch genommen würde. Das erkennende Gericht stellte bei der Beurteilung auf das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebliche Leitbild des „umsichtigen, kritisch prüfenden und verständigen Verbrauchers“ (EUGH GR Int. 1991, S. 215) ab.

Wie in der Entscheidung OLG Hamm – sauna.de – vertrat das Gericht auch in dem hier entschiedenen Verfahren die Ansicht, dass es nicht alleine auf die Verwendung des generischen Begriffes als Internetbezeichnung und daraus möglicherweise zunächst unzutreffende Vorstellung bei dem Kunden ankommt. Als wettbewerbsrechtlich relevant würde eine Irreführung erst dann anzusehen sein, wenn durch die Präsentation im Internet diese falsche Vorstellung aufrecht erhalten würde.

Wie die meisten Gerichte der jüngeren Rechtsprechung verneinte das Landgericht Darmstadt auch das Vorliegen einer gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbsmaßnahme. Ein Wettbewerbsvorsprung, wie er sich aus einem naheliegenden generischen Begriff ergibt, reicht nicht aus, um in dem vom Konkurrenzkampf geprägten Wettbewerb das Merkmal der Unlauterkeit zu geben. Insbesondere wies das Gericht auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg – lastminute.com – hin, das ebenfalls die Benutzung einer Gattungsbezeichnung mit der Situation, in der potentielle Kunden in unmittelbarer Nähe eines Ladengeschäfts abgefangen werden, nicht vergleichbar sei, da es im Internet gerade an psychischem oder gar physischem Druck fehle. Der Internetnutzer säße in aller Regel allein vor dem Computer und könne seine Entscheidung in Ruhe überdenken und durch einfaches Anklicken im Computer die Webseite wieder verlassen. Auch hier stellte das Gericht auf das geänderte Leitbild des Verbrauchers ab und zählte sich zu den Beteiligten Verkehrskreisen.

Dieses neue Urteil verdient Zustimmung und trägt den tatsächlichen Umständen der Verwendung von Internetdomains in erforderlichen Maße Rechnung. Mit sämtlichen bisher ergangenen Entscheidungen darf es zwischenzeitlich als herrschende Meinung der Rechtsprechung angesehen werden, wonach die Verwendung allgemeiner Begriffe als Domains zulässig ist.

Abzuwarten bleibt die Entscheidung des BGH aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17.05.2001. Es spricht allerdings vieles dafür, dass der BGH dieser Rechtsprechung folgen könnte, so dass die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domains ohne dem Hinzutreten weiterer unlauterer Umstände, wie der Aufrechterhaltung eines Irrtums auf der jeweiligen Homepage, zulässig ist.

Speziell bei sehr allgemeinen Begriffen dürfte sowohl die Irreführung als auch der Aspekt des Abfangens generell zu verneinen sein, da der umsichtig, kritisch prüfende und verständige Verbraucher weiß, dass es beispielsweise bei Rechtsanwälten kein Monopol durch nur einen Anwalt gibt (vgl. dazu Stellungnahme zu rechtsanwaelte.de).