Domain-Recht
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Urteil zur Zulässigkeit von Gattungsdomains
– Landgericht Darmstadt kueche.de –
Rauschhofer Online (5.5.01) In einem gerade bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17.04.2001 – Az.: 16 O 501/00 – wies das Gericht eine auf Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsklage gegen die Verwendung der Gattungsdomain „kueche.de“ ab.
Im Lichte der bisher ergangenen
Rechtsprechung würdigte das Gericht, dass die Benutzung der Gattungsbezeichnung
„kueche.de“ keine Alleinstellungswerbung beinhalte und gleichzeitig damit
keine alleinige Spitzenstellung in Anspruch genommen würde. Das erkennende
Gericht stellte bei der Beurteilung auf das nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes maßgebliche Leitbild des „umsichtigen, kritisch prüfenden und
verständigen Verbrauchers“ (EUGH GR Int. 1991, S. 215) ab.
Wie in der Entscheidung OLG
Hamm – sauna.de – vertrat das Gericht auch in dem
hier entschiedenen Verfahren die Ansicht, dass es nicht alleine auf die
Verwendung des generischen Begriffes als Internetbezeichnung und daraus möglicherweise
zunächst unzutreffende Vorstellung bei dem Kunden ankommt. Als
wettbewerbsrechtlich relevant würde eine Irreführung erst dann anzusehen sein,
wenn durch die Präsentation im Internet diese falsche Vorstellung aufrecht
erhalten würde.
Wie die meisten Gerichte der jüngeren
Rechtsprechung verneinte das Landgericht Darmstadt auch das Vorliegen einer
gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbsmaßnahme. Ein
Wettbewerbsvorsprung, wie er sich aus einem naheliegenden generischen Begriff
ergibt, reicht nicht aus, um in dem vom Konkurrenzkampf geprägten Wettbewerb
das Merkmal der Unlauterkeit zu geben. Insbesondere wies das Gericht auf die
Entscheidung des Landgerichts Hamburg – lastminute.com
– hin, das ebenfalls die Benutzung einer Gattungsbezeichnung mit der
Situation, in der potentielle Kunden in unmittelbarer Nähe eines Ladengeschäfts
abgefangen werden, nicht vergleichbar sei, da es im Internet gerade an
psychischem oder gar physischem Druck fehle. Der Internetnutzer säße in aller
Regel allein vor dem Computer und könne seine Entscheidung in Ruhe überdenken
und durch einfaches Anklicken im Computer die Webseite wieder verlassen. Auch
hier stellte das Gericht auf das geänderte Leitbild des Verbrauchers ab und zählte
sich zu den Beteiligten Verkehrskreisen.
Dieses neue Urteil verdient Zustimmung und trägt den tatsächlichen Umständen der Verwendung von Internetdomains in erforderlichen Maße Rechnung. Mit sämtlichen bisher ergangenen Entscheidungen darf es zwischenzeitlich als herrschende Meinung der Rechtsprechung angesehen werden, wonach die Verwendung allgemeiner Begriffe als Domains zulässig ist.
Abzuwarten bleibt die Entscheidung des BGH aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17.05.2001. Es spricht allerdings vieles dafür, dass der BGH dieser Rechtsprechung folgen könnte, so dass die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domains ohne dem Hinzutreten weiterer unlauterer Umstände, wie der Aufrechterhaltung eines Irrtums auf der jeweiligen Homepage, zulässig ist.
Speziell bei sehr allgemeinen Begriffen dürfte sowohl die Irreführung als auch der Aspekt des Abfangens generell zu verneinen sein, da der umsichtig, kritisch prüfende und verständige Verbraucher weiß, dass es beispielsweise bei Rechtsanwälten kein Monopol durch nur einen Anwalt gibt (vgl. dazu Stellungnahme zu rechtsanwaelte.de).
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer - 5.5.2001