Nicht nur im Bundestag, auch in den Verbänden und Lobbygruppen wird das so genannte „Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz“ (ElGVG) derzeit heftig diskutiert. Mit diesem Gesetz sollen die bisherigen Regelungen des Bundes – das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienstestaatsvertrag der Länder (MDStV) – zumindest teilweise in den einheitlichen Rechtsrahmen des Telemediengesetzes (TMG) überführt werden (Siehe auch IWB 13/06, Seite 3). Im geplanten TMG sollen auch andere Tatbestände für Telediensteanbieter zentral geregelt werden, zum Beispiel der Datenschutz. Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) soll dann außer Kraft treten. Für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten sollen medienrechtliche Tatbestände wie Trennungsgebot oder Gegendarstellung im Rundfunk- und Telemedienstaatsvertrag-Entwurf (TMG-E) des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags geregelt werden.

Der Entwurf des TMG gibt zum einen Anlass, die geplanten Neuerungen zu beleuchten, zum anderen aber auch etwaige Defizite aufzuzeigen.

Die Frage muss erlaubt sein, ob nicht die neueren technischen Entwicklungen und die nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtssprechung erlangten Erkenntnisse und Fragestellungen zusammengefasst, vereinheitlicht und vereinfacht hätte werden können – sozusagen in einem großen Wurf eines Medien- und Informationsgesetzes. Neue technische Entwicklungen seit Inkrafttreten von TDG und Medien-Staatsverträgen legen dies ebenso nahe wie die fortschreitende Konvergenz der Medien – Stichwort Triple-Play.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des TDG und des MDStV in ihren wesentlichen Inhalten gleich sind. Nur an wenigen Stellen, wie zum Beispiel dem Gegendarstellungsrecht, ist die Differenzierung zwischen Mediendienst und Teledienst wirklich wichtig. Tele- und Mediendienste werden daher in der Entwurfsfassung künftig unter dem Begriff „Telemedien“ unter Beibehaltung der meisten Regelungen, wie zum Beispiel der Informationspflichten (§ 5 TMG-E), zusammengefasst.

Leider wird die Chance verpasst, eine deutlichere Sanktion für die unaufgeforderte Zusendung von werblichen E-Mails zu treffen. Zwar wird es gemäß § 16 Abs. 1 TMG-E als Ordnungswidrigkeit eingestuft, wenn der Absender oder der kommerzielle Charakter einer Nachricht verschleiert oder verheimlicht wird. Die unaufgeforderte Zusendung von „Spam“ an sich ist dagegen keine Ordnungswidrigkeit.

Auch hätte es in Zusammenhang mit diesem Gesetz die Möglichkeit gegeben, die gegenwärtig in der Rechtsprechung intensiv diskutierte Haftung für fremdes Verhalten oder Inhalte – sei es für Webhoster, Links, Forenbetreiber oder Versteigerungshäuser – an konkreten Tatbestandsmerkmalen festzumachen. So bleibt es vor allem Richtern vorbehalten, sich insbesondere über die Figur des Mitstörers eine Meinung zu bilden.

Teilweise in die Kritik geraten sind auch die Regelungen zum Datenschutz. Insbesondere kritisiert wird die so genannte „Ebay-Klausel“ des § 15 Abs. 8 S. 1 TMG-E, wonach ein Dienstanbieter aufgrund des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte personenbezogene Daten aus Gründen der Rechtsverfolgung auch über die Speicherfrist hinaus verwenden darf. Solche Regelungen können missbraucht werden, sie können aber auch der Durchsetzung berechtigter Interessen dienen.

Der gegenwärtige Vorschlag ist nicht der große Wurf, mit dem ein Gesetz für alle elektronischen Medien geschaffen wird. Es werden neue Abgrenzungsfragen entstehen – aufgrund von Überschneidungen mit dem Telekommunikationsgesetz wie auch mit dem Rundfunkstaatsvertrag. Die Lösung dieser grundsätzlichen Thematik von Bundes- und Landeskompetenz kann aber nur durch die Föderalismuskommission erfolgen.