Für viele Internet-Provider tritt im hart umkämpften Markt immer wieder die Problematik auf, dass eine ihrer Kunden zahlungsunfähig werden und im Anschluß daran ein Insolvenzverfahren durch gerichtlichen Beschluß eröffnet wird.
Für den
Internet-Provider stellt sich hier die Frage nach der weiteren Verfahrensweise
und nicht zuletzt nach der Rechtslage.
Grundsätzlich
hat der Internet-Provider als Webhoster zumindest nach der Rechtsprechung des
Landgerichts Hamburg ein Zurückbehaltungsrecht am Domain-namen. Es fragt sich
allerdings, inwieweit ein solches Zurückbehaltungsrecht für die weitere
Leistung des webhostings gegeben ist, wenn der Insolvenzverwalter auf
Fortführung der Leistung besteht.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter nach § 103 Insolvenzordnung bei gegenseitigen Verträgen ein Wahlrecht, ob der Verwalter die weitere Erfüllung durch den Internet-Provider ablehnt oder Erfüllung des Vertrages verlangt.
Lehnt der
Verwalter die Erfüllung ab, so kann der Internet-Provider seine Forderung wegen
Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Besteht
dagegen der Insolvenzverwalter auf Erfüllung des Vertrages, stellt sich die
Frage, ob der Internet-Provider trotz des teilweise nicht unerheblichen
Zahlungsrückstandes verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen. Diese
Leistung beinhaltet regelmäßig das Zurverfügungstellen von Speicherplatz, Administrierungsarbeiten
sowie vor allem das mit erheblichen Kosten verbundene Durchleiten von traffic.
Entscheidet
sich der Insolvenzverwalter dafür, Erfüllung dieses Vertrages zu verlangen, so
hat der Insolvenzverwalter den Vertrag grundsätzlich genauso zu erfüllen, wie
das eigentlich der Schuldner tun müßte. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt
der Insolvenzeröffnung der Internet-Provider seine Leistung auf vertraglicher
Grundlage in Rechnung stellen kann und der Insolvenzverwalter diese Rechnung
auszugleichen hat.
Dementgegen
werden die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgelaufenen Rechnungen nur in der Form berücksichtigt, dass der
Internet-Provider diesbezüglich Insolvenzgläubiger ist. Daraus ergibt sich die
Konsequenz der ggf. nur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse.
Weiterhin
wird sich der Internet-Provider die Frage stellen, ob er berechtigt ist, das
Vertragsverhältnis zu kündigen.
Nach § 112
Insolvenzordnung unterliegt ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner
als Mieter eingegangen war, einer Kündigungssperre, soweit die Kündigung wegen
Verzugs mit der Entrichtung des Mietzinses in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag
oder wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erfolgen soll.
Demgegenüber
ist die Kündigung eines Dienstverhältnisses nach § 113 Insolvenzordnung
zulässig, wenn der Schuldner der Dienstberechtigte ist. Hier kann sowohl der
Insolvenzverwalter als auch der Dienstverpflichtete ohne Rücksicht auf eine
vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur
ordentlichen Kündigung kündigen.
Fraglich ist im vorliegenden Fall demgemäß, ob es sich bei dem Webhosting-Vertrag um einen Mietvertrag i.S.d. § 112 Insolvenzordnung oder einen Dienstverhältnis i.S.d. § 113 Insolvenzordnung handelt.
Die Einordnung von Provider- bzw. Webhosting- Verträgen ist umstritten und Einigkeit besteht lediglich darüber, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Ohne auf die einzelnen Argumente einzugehen, wird von den meisten Autoren vertreten, dass der Provider-Vertrag als Miet- bzw. Pachtvertrag über Speicher - und Leistungskapazitäten mit dienst- bzw. werkvertraglichen Elementen einzuordnen ist.
Daneben
wird noch vertreten, dass es sich eher um einen Verwahrungsvertrag handele oder
mangels Gebrauchsüberlassung des Rechners zumindest mietrechtliche Regelungen
der Minderung anwendbar seien.
Schließlich
wird auch vertreten, dass es sich um Dienstverträge mit
Geschäftsbesorgungscharakter handele. Auch wurde der Provider-Vertrag schon als
Werkvertrag qualifiziert.
Nach diesseitiger Auffassung handelt es sich bei Webhosting-Verträgen um einen Mietvertrag mit werk- und dienstvertraglichen Elementen, insbes. dann, wenn der Provider sich verpflichtet hat, Webspace zum Abruf durch Dritte zur Verfügung zu stellen. Diese Einordnung kommt der Verpflichtung des Internet-Providers am nächsten, da der Content-Provider jederzeit Zugriffsmöglichkeit auf sein Internet angebot haben muß und die “virtuelle” Zurverfügungstellung des Servers mit der Zurverfügungstellung eines Geschäftsraums bzw. eines Schaufensters vergleichbar ist.
Vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des § 112, nämlich durch Weiterbestehen des Miet- bzw. Pachtverhältnisses, einen Geschäftsbetrieb noch aufrechtzuerhalten, erscheint aus insolvenzrechtlicher Sicht auch sachgerecht, webhosting-Verträge als Mietverträge i.S.d. 112 I zu erörtern.
Demzufolge können Webhosting-Verträge nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der vorbeschriebenen Gründe nicht gekündigt werden.
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© RA Hajo Rauschhofer 1999