Landgericht Wiesbaden
Az.: 3 O 129/00
Beschluß
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Z. AG, vertr.
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Andreä und
Partner, RA Hajo Rauschhofer, Biebricher Allee
51-53, 65187 Wiesbaden Az.: 6338/00RA0S
gegen
Christoph D.
Antragsgegner
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht E., den Richter am Landgericht K. und
den Richter Dr. S. am 09.08.2000 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, die Bezeichnung
"Z.", wie nachfolgend wiedergegeben, für sich als Domain im Internet
zu beanspruchen und/oder zu verwenden oder verwenden zu lassen: "www.z(...).de".
Dem Antragsgegner wird geboten, gegenüber dem
deutschen
Network Information Center (Denic), derzeit Rechenzentrum
Universität Karlsruhe, den Verzicht auf die Domain
"z(..).de" zu Gunsten der Antragstellerin zu erklären.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche
Versicherungen und entsprechenden Ausdrucken von Internetseiten glaubhaft
gemacht, dass sich der Antragsgegner den wesentlichen Bestandteil des
Firmennamens der Antragstellerin als Domain bei der DENIC eG registrieren hat
lassen, obwohl der Antragsgegner zu dem Firmennamensbestandteil
"Z(...)" keinerlei eigenen Bezug hat und die reservierte Domain auch
nicht tatsächlich nutzt.
Vielmehr dient die Reservierung nach der eidesstattlichen Versicherung des H.
vom 08.08.2000 lediglich dazu, von der Antragstellerin 30.000,-- DM für die
Freigabe zu fordern.
Durch dieses Vorgehen hat der Antragsgegner
das Namensrecht, § 12 BGB der Antragstellerin verletzt. Dies ist inzwischen
einhellige Auffassung zahlreicher deutscher Obergerichte (vgl. NJW-RR 99, 622
ff.). Die Antragstellerin kann daher Unterlassung und den Verzicht gegenüber
der DENIC e.G. zu ihren Gunsten verlangen.
Durch diese auf eine vorsätzliche unerlaubte Schädigung der Antragstellerin
gerichtete Handlung des Antragsgegners ist auch der Verfügungsgrund indiziert.
Der Antragstellerin würde durch das Fortbestehen der Reservierung durch den
Antragsgegner ein zunehmender Schaden entstehen, der nur auf diese Weise
vermieden werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der geforderten Ablösesumme, § 20 I GKG, § 3
ZPO.
Wiesbaden, 9.8.2000
Landgericht - 3. Zivilkammer
E.
Dr. S.
K.
Ausgefertigt
Wiesbaden, 9.8.2000
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Rauschhofer Online @ rechtsanwalt.de |
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2000