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Pressemitteilung:
Dresden/Wiesbaden, 07.03.2006
Update,
11.08.2006: 
Urteil zum Download
Verkaufsaufangebot
generischer Domains nicht unlauter
Oberlandesgericht Dresden bestätigt LG Leipzig in Sachen
kettenzüge.de
Das
Oberlandesgericht Dresden (14 U 2293/05) hat am heutigen Tage durch sog.
„Tischurteil“, d.h. unmittelbar in der mündlichen Berufungsverhandlung, die
Berufung auf das Urteil des Landgericht Leipzig (MMR 2006, 113) in der Sache
kettenzüge.de zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der
Senat stützte die erstinstanzliche Entscheidung insbesondere dahingehend, dass
weder kennzeichenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche oder gar
deliktsrechtliche Ansprüche auf Löschung der IDN-Domain kettenzüge.de seitens
des Inhabers der Domain kettenzuege.de bestünden.
Auch
dem vom Kläger behaupteten Vortrag des sog. „Domain-Grabbings“, den die Klägerin
durch das Angebot des Beklagten zum Domainkauf erfüllt sah, erteilte der gut
vorbereitete Senat ein Absage.
Wie
auch in erster Instanz wurde darauf hingewiesen, dass für ein „Domain-Grabbing“
insbesondere eine Zwangslage des Anspruchstellers erforderlich sei. Bereits
aufgrund des beschreibenden Charakters der Domain sei diese gerade nicht
gegeben, da weder ein Kennzeichenrecht beeinträchtigt wird, noch sich die
Klägerin rechtzeitig um die Umlautdomain gekümmert hatte.
Damit
wurde auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Leipzig bestätigt, wonach die
Registrierung einer generischen Domain, um diese später an Interessenten zu veräußern,
eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung sei. Das Urteil des OLG
Dresden ist daher besonders für Domainhändler von praktischer Relevanz, die
sich beschreibende IDN-Domains gesichert haben.
Ansprechpartner:
RA
Dr. Hajo Rauschhofer
kanzlei@rechtsanwalt.de
Richard-Wagner-Str.
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Wiesbaden
T:
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Vorinstanz
LG
Leipzig – kettenzüge.de (MMR 2006, S. 113)
- Außer
im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch
auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur
Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über
die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies
auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte.
- Für
eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere
Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist
beispielsweise dann der Fall wenn durch die die
systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur
gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird.
- Aus
einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine
Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu
veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist.
Urteil
LG Leipzig als PDF zum Download
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