Urheberrecht
Internet-Recht für die Praxis - Teil 1: Urheberrecht
(Beitrag in der DIREKT MARKETING 05/2001)
Was heißt Urheberrecht?
Entgegen manch laienhafter Einschätzung, wonach
ein Urheberrecht "angemeldet" werden müsse, entsteht das Recht des
Urhebers an einem Werk bereits mit der Schöpfung. Wenn also ein Werk geschaffen
ist, bedarf es keiner weiteren Maßnahme, um den Urheberschutz in Anspruch zu
nehmen. Schutzfähige Werke sind z.B. Schriften, Artikel, Computerprogramme,
Musik und Bilder, worunter im Internet auch Flash-Programmierungen zur
multimedialen Gestaltung einer Website fallen. Zusätzlich erstreckt sich der
Schutz auch auf Sammelwerke und Datenbankwerke, wenn in deren Auswahl und
Anordnung eine persönlich geistige Schöpfung zu erkennen ist. Daneben bestehen
Leistungsschutzrechte für reine Datenbanken.
Diesbezüglich hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine Sammlung von 251
Hyperlinks auf einer Homepage ein Leistungsschutzrecht genießt und das
elektronische Kopieren gegen das Urheberrecht verstößt (Urteil v. 25.8. 1999,
Az.: 28 O 527/98).
Schutzunfähig sind dagegen Ideen oder Grundmuster. Wer also für das Internet
oder auch Offline die Idee für ein Geschäftskonzept hat, sollte dies so lange
geheim halten, bis er sie auch praktisch umsetzen kann, um zumindest einen
gewissen Vorsprung vor Mitbewerbern zu erzielen.
Ausschließlichkeitsrecht
Einem Urheber steht ein Ausschließlichkeitsrecht
zu, das mit dem Recht an einem gegenständlichen Eigentumsstück zu vergleichen
ist, weshalb man von geistigem Eigentum oder "Intellectual Property"
spricht. Dieses Ausschließlichkeitsrecht gibt dem Urheber ein positives
Nutzungsrecht, mit dem er entscheidet, ob, wo, wann und wie er sein Werk nutzen
möchte.
Gleichzeitig kann er durch sein negatives Verbotsrecht Dritte von der Nutzung
seines Werkes ausschließen oder solche Rechte beschränkt einräumen. Daneben
hat der Urheber ein Namensnennungsrecht, das im Internet z.B. für Webdesigner
von Bedeutung ist, die für ein Unternehmen eine Homepage herstellen und dies
als Referenz angeben möchten.
Copyright © und Marke ®
Immer wieder findet man auf Webpages den
Copyrightvermerk "©". Dieser ist für den Schutz eines Werkes nicht
konstitutiv, macht jedoch im Internet aus mehrerlei Gründen Sinn. Zum einen
beinhaltet die Verbindung eines Werkes mit der Urheberangabe die Vermutung der
Urheberschaft. Allerdings ist dazu das "©" auf Webseiten nur bedingt
geeignet, da es problemlos beseitigt werden kann. Auch dient der Copyright-
vermerk (der ein "©", den Namen und das Erstellungsjahr enthalten
muss) dem internationalen Schutz bei Erstveröffentlichung nach dem
Welturheberabkommen. Ferner bietet er den Vorteil einer zumindest geringfügigen
Abschreckung, da ein Surfer vielleicht davon ausgeht, dass er beim Kopieren
einer Seite ein Urheberrecht verletzt.
Da man im Internet immer wieder anstelle des "©" auch ein
"®" findet, sei darauf hingewiesen, dass das Anbringen eines
"®" nur gerechtfertigt ist, wenn tatsächlich ein Markenschutz
(Eintragung einer registrierten Marke) besteht. Anderenfalls begeht man eine
Schutzrechtsanmaßung und kann ggf. auf Unterlassung verklagt werden.
Verwertungs- und Nutzungsrechte
Wie schon angesprochen, kann der Urheber mit
seinem Werk nach Belieben verfahren. Dieses Recht nennt man Verwertungsrecht,
was zum einen die körperliche Verwertung beinhaltet, wie Vervielfältigung oder
Verbreitung, zum anderen die unkörperliche Verwertung wie Aufführung oder
Sendung, z.B. bei Web-Radio oder -TV.
Möchte ein Dritter das Werk des Urhebers nutzen, bedarf es der Einräumung von
Nutzungsrechten durch des Urhebers, wobei man zwischen einfachen und
ausschließlichen Nutzungsrechten unterscheidet.
Das einfache Nutzungsrecht gibt dem Inhaber das Recht, ein Werk neben dem
Urheber zu nutzen. Dagegen beinhaltet das ausschließliche Nutzungsrecht die
Berechtigung des Inhabers, das Werk nahezu wie sein eigenes zu nutzen, d.h.
selbst der Urheber kann ausgeschlossen werden. Die Einräumung eines
ausschließlichen Nutzungsrechts ist dann wichtig, wenn z.B. ein Webdesigner
eine Internetpräsenz gestaltet und der Inhaber dieser Präsenz nicht wünscht,
dass eine solche für Dritte inhaltsgleich programmiert wird.
Fehlt eine ausdrückliche Nutzungsrechteeinräumung, gilt nach der sog.
Zwecküberlassungstheorie, dass diejenigen Rechte eingeräumt werden, die zur
Erfüllung des vertraglichen Zwecks erforderlich sind. Da hier meist
Auslegungsschwierigkeiten bestehen, sollte immer eine vertragliche Regelung
erfolgen.
Von besonderer Bedeutung für das Internet ist der Umstand, dass es keinen
gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt. In der Praxis bedeutet dies, dass der
Urheber, dessen Recht verletzt wurde, sich auch das letzte Glied, nämlich das
werbende Unternehmen als Unterlassungs- und Schadensersatzschuldner aussuchen
kann. Es ist daher für Unternehmen von ganz erheblicher Bedeutung, sich einen
Nachweis über eine lückenlose Lizenzkette der eingeräumten Rechte erbringen
zu lassen.
Thema Verlinkungen
Eine internettypische Problematik, die derzeit am
kontroversesten diskutiert wird, besteht darin, welche Links zu anderen
Anbietern zulässig sind. Als einfachste Möglichkeit kann ein Link zu der
Startseite eines anderen Anbieters gesetzt werden. Dies wird nach überwiegender
Rechtsmeinung als zulässig angesehen, kann jedoch unter bestimmten
Voraussetzungen gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.
Programmiertechnisch besteht die Möglichkeit, Inhalte in einen
"Frame" (Rahmen) zu integrieren, wobei die Gefahr besteht, dass der
Inhalt dabei nicht als fremder Inhalt erkannt wird. Das sog. "Framing"
wird nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf als zulässig angesehen (Urteil
v. 29.6.1999, 20 U 85/98), aber nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg
als unzulässig (Urteil v. 22.2.2001, Az.: 3 U 247/00). Generelle Aussagen
lassen sich hierzu kaum treffen, da es jeweils auf die konkrete
Fallkonstellation ankommt.
Auch wird die Frage sog. "Deep-Links" (Verknüpfung auf eine Webseite,
die unterhalb der Startseite eines anderen Angebotes liegt) diskutiert. Gegen
eine Zulässigkeit wird argumentiert, dass durch "Deep-Links" etwaige
Werbeseiten und damit AdViews bei Bannerwerbung umgangen werden. Nach Ansicht
des Verfassers sind "Deep Links" aber zulässig, wenn der Nutzer
erkennen kann, dass er die Seite des Erstanbieters verlässt und zu einem
anderen Anbieter gelangt.
Schadensersatzansprüche
Im Falle einer Rechtsverletzung kann der Urheber
den jeweiligen Verletzer auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in
Anspruch nehmen.
Der Unterlassungsanspruch wird zunächst per Abmahnung durchgesetzt, die der
außergerichtlichen Einigung dient und eine Wiederholungsgefahr beseitigen soll.
Soweit der Rechtsverletzer auf die Abmahnung nicht reagiert, kann der Verletzte
mit einer einstweilen Verfügung seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen. Die
Besonderheit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet besteht darin, dass die
urheberrechtsverletzenden Werke an jedem Ort abgerufen werden können, in Folge
dessen der Gerichtsstand überall gegeben ist.
Neben dem Unterlassungsanspruch, hat der Verletzte einen Anspruch auf
Beseitigung, d.h. auf die Zerstörung erstellter Kopien, Löschung sämtlicher
Dateien auf einem Server sowie die Zerstörung etwaiger Speichermedien.
Wirtschaftlich bedeutsam ist der Schadensersatzanspruch. Grundsätzlich besteht
dieser nur bei Verschulden, wobei auf die strengen Maßstäbe der Rechtsprechung
hinzuweisen ist. Hiernach hat sich derjenige, der ein Recht verwertet, über die
Rechtmäßigkeit der eingeräumten Rechte zu vergewissern. Tut er dies nicht,
handelt er schuldhaft. Der Verletzte kann dann den konkret entstandenen Schaden,
also den entgangenen Gewinn oder die Herausgabe des konkreten Verletzergewinns
verlangen. Nicht verlangt werden kann ein Betrag, der bei besserer Verwertung
möglich gewesen wäre. Als dritte und in der Praxis wichtigste
Berechnungsmethode kann der Verletzte alternativ die Zahlung einer
Entschädigungslizenz verlangen, bei der ein Abschluss eines Linzenzvertrages zu
vernünftigen Bedingungen fingiert wird.
Zusammenfassung
Es bleibt festzustellen, dass der Urheber auch im Internet rechtlich geschützt ist. Die Rechtsprechung zu konkreten Einzelfragen ist aber noch im Fluss und kann als abschließendes Ergebnis nicht vorhergesagt werden. Wahrscheinlich wird die Rechtsprechung Urheberrechtsverletzungen zunehmend restriktiver behandeln, so dass Vorsicht bei der Nutzung fremder Inhalte geboten ist. Das bestehende Recht bietet aber alle Möglichkeiten die berechtigten Ansprüche eines Urhebers auch durchzusetzen.
(Dieser Artikel ist ein Auszug aus einem ausführlich kommentierten, mit aktuellen Urteilen versehenen Beitrag des Autors, den Sie sich im Internet unter www.im-marketing-forum.de/zeitschriften/ unter der Rubrik "DIREKT MARKETING Aktuell" downloaden können.)
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer - 25.4.2001