Filesharing und 100,- Euro Abmahnkosten
Das am
01.09.2008 - im Zuge der Umsetzung der sogenannten
„Enforcement-Richtlinie“ - in
Kraft getretene „Gesetz zur
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" hat
neben dem bis dahin nicht im Urhebergesetz (UrhG) geregelten
Erstattungsanspruch der Abmahnkosten, § 97a Abs. 1 UrhG auch die
summenmäßige Begrenzung dieses Kostenerstattungsanspruchs neu eingeführt,
§ 97a Abs. 2 UrhG.
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm
Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung
berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die
Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die
erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs auf 100 Euro.
Seitdem
können nach § 97a Abs. 2 UrhG für eine erstmalige Abmahnung einer
Privatperson, d.h. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einem
einfach gelagerten Fall mit einer unerheblichen Rechtsverletzung
maximal 100,- Euro - einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen -
gefordert werden. Leider liegt die Betonung jedoch auf dem Wort
„können“, da die Vorschrift von
den Gerichten meist restriktiv bzw. gar nicht angewendet wird. Warum ist
das aber so?
Die
Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet ausweislich des Gesetzeswortlautes nur
dann Anwendung, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1.
eine erstmalige Abmahnung
2.
in einem einfach gelagerten Fällen
3.
mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung
4.
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
Problematisch ist insofern, dass in § 97a Abs. 2 UrhG gleich mehrere
sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe („einfach gelagerter Fall“,
„unerhebliche Rechtsverletzung“, „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“)
enthalten sind, d.h. Begriffe bei denen nicht verbindlich definiert ist,
was sie bedeuten und v.a. wann sie bejaht werden können. Derzeit bestimmen
daher die deutschen Gerichte, wann ein Fall „einfach gelagert“ ist und
wann ein „gewerbliches Ausmaß“ vorliegt. Oder was ist gar eine
unerhebliche Rechtsverletzung?
Das mit
Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v.
12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 –
Sommer unseres Lebens) hat insofern auch keine Antworten auf die
vielen Fragen der Richter, Rechtsanwälte sowie der Betroffenen gegeben.
Der BGH hat z.B. gerade nicht entschieden, dass § 97a Abs. 2 UrhG
auf Filesharing-Fälle nicht anwendbar sei, sondern lediglich festgestellt,
dass der Fall diesbezüglich noch nicht entscheidungsreif sei.
Damit
bleibt es bei einer für Rechtsunkundige verwirrenden Lage von
divergierenden Urteilen:
So liegen z.B. nach Auffassung der Amtsgerichte
Frankfurt am Main (Urt. v. 01.02.2010, Az.: 30 C 2353/09-75) und
Halle/Saale (Urt. v. 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09) im Fall des
Bereitstellens eines Musiktitels bzw. eines Filmwerkes die Voraussetzungen
von § 97a Abs. 2 UrhG vor. Die Gerichte begründen dies damit, dass es sich
regelmäßig um vorformulierte Schreiben handele (das Amtsgericht Frankfurt
verwendet sogar den Begriff der „Massenabmahnung“!), der Abgemahnte keine Einnahmen für das
Bereitstellen des Werkes erzielt habe und dass das Zugänglichmachen eines
einzelnen Werkes mit den in der Gesetzesbegründung aufgeführten
Regelbeispielen (Stadtplanausschnitt der eigenen Wohnungsumgebung auf
einer privaten Homepage, Liedtext auf einer privaten Homepage, Lichtbild
in einem privaten Angebot in einer Internetversteigerung) vergleichbar
sei.
Andere
Gerichte vertreten jedoch gerade die gegenteilige Ansicht und auch bei den
Streitwerten, der Schadensersatzhöhe, der Auslegung des Begriffes des
„gewerblichen Ausmaßes“ in § 101 Abs. 1 S.1 UrhG etc. gibt es gravierende
Abweichungen.
siehe auch:
Abmahnung bei Filesharing
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