Mit dem Verfahren Deutsche Lufthansa AG v. Private Eye vor dem National Arbitration Forum (NAF) haben Rauschhofer Rechtsanwälte die Entscheidung zur Übertragung der Domain lufthansatickets.us. bewirkt (Claim Number: FA1706001734128). Der Domaininhaber betrieb ein „fake-Gewinnspiel“ und verletzte damit Markenrechte der Klägerin.
Bei dem Verfahren hatte der Domaininhaber – ein norwegisches Unternehmen – die Domain unter der .us Länderdomain (ccTLD) eine Seite aufgebaut, auf der Nutzer an einem Gewinnspiel für Lufthansatickets teilnehmen sollten. Hierbei wurden die Nutzer auf das Portal Facebook weitergeleitet und sollten dort ihre Daten eingeben. Dabei verwendete der Domaininhaber das Markenzeichen der Klägerin und erzeugte den Anschein, dass es sich um ein autorisiertes Lufthansa-Gewinnspiel handele. Gegen diese Aktion wandte sich die Klägerin mit einem USDRP-Verfahren und klagte.
Der Domaininhaber antwortete nicht auf die Klage und wurde insoweit säumig. Der Richter Neil Anthony Brown erkannte die Verwechslungsgefahr in der Domain lufthansatickets.us zu dem geschützten Markenzeichen Lufthansa. Der Zusatz “Tickets” war rein beschreibend für Dienste der Markeninhaberin und daher verwechslungsfähig „ inclusion of the generic term “tickets” in the Disputed Domain Name may not negate the confusing similarity between and LUFTHANSA mark because Complainant submits correctly that they are merely descriptive and generic, describing services Complainant sells under the LUFTHANSA mark, and therefore do not defeat a claim of confusing similarity.”

Abfischen von Daten kein bona fide-Angebot

Für eigene Rechte oder legitime Interessen trug der Domaininhaber nichts vor, weshalb der von der Klägerin erbrachte prima facie-Beweis zur nicht berechtigten Nutzung durch den Beklagten genügte. So erkannte der Richter, dass die Seite absichtlich zur Durchführung von „fake-Gewinnspielen“ genutzt wurde:
Respondent uses the website to which the domain name resolves to attract users to participate in a “fake” lottery of Lufthansa tickets and to phish the personal data of the users while they link and share the lottery on Facebook”…. “The Panel finds that Respondent’s attempt to “phish” for users’ personal information is neither a bona fide offering of goods and services pursuant to Policy 4(c)(ii) nor a legitimate noncommercial or fair use pursuant to Policy 4(c)(iv).”

Nachdem die Klägerin alle wesentlichen Elemente bewiesen hatte, ordnete der Richter die Übertragung der Domain an. Mit diesem Urteil wurde festgestellt, dass in der Veranstaltung von „fake-Gewinnspielen“ eine unzulässige Verwendung von Markenzeichen und in dem Abfischen von Daten kein bona fide-Angebot von Waren liegen kann.
Die Entscheidung ist abrufbar auf den Seiten des NAF: (Claim Number: FA1706001734128)