14 0 322/99

Verkündet am 23.02.2000

L.
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwalts M., Düsseldorf,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. und Kollegen-
Klägers,

g e g e n

Herrn M. L, Gummersbach,

Beklagten,

– Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt Dr. H. Jochen Krieger, Düsseldorf,
– Korrespondenzanwalt : Rechtsanwalt Hajo Rauschhofer, Wiesbaden

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht B., den Richter am Landgericht S. und die Richterin F.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger ist Mitglied der Rechtsanwaltssozietät M. und Kollegen in Düsseldorf.

Der Beklagte tritt seit den Jahren 1991/1992 unter dem Namen „M.“ in verschiedenen Netzwerken und im Internet auf. Den Namen hat er aus seinem Vornamen und den Vornamen seines Vaters und Großvaters zusammengesetzt. Im Jahr 1998 erstellte der Beklagte eine Homepage und erwarb dafür den Domänennamen „m….de“. Auf der Titelseite der Homepage ist ein Krieger mit dem Text „Welcome to EverQuest! You have entered West Freeport.“ abgebildet.

Der Beklagte hat sich darüber hinaus eine E-Mail – Adresse unter „M…@t-online.de“ eingerichtet.

Der Kläger besitzt ausweislich des Briefbogens seiner Rechtsanwaltskanzlei ebenfalls eine E-Mail – Adresse unter „RAe.M.@t-online.de“. Er möchte sich zudem eine Internet-Homepage unter dem Domänennamen „M.“ einrichten.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe das bessere Recht zur Nutzung des Namens „M.“ im Internet, da „M.“ sein bürgerlicher Name sei, während der Beklagte diesen Namen nur als Pseudonym führe. Es bestünde zudem die Gefahr, dass Nutzer der Homepage „www.M..de“ einen personellen Zusammenhang mit dem Kläger oder dessen Zustimmung zum Namensgebrauch durch den Beklagten vermuteten. Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass elektronische Post, die den Kläger erreichen solle, dem Beklagten zuginge.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „M.“ in Form einer e-mail Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.

Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, es bestehe keine Gefahr einer Verwechslung der Parteien im Internet. Jeder Besucher der Homepage des Beklagten könne auf den ersten Blick erkennen, dass diese nicht von dem Kläger oder dessen Rechtsanwaltskanzlei eingerichtet sei. Der Versender eines E-Mail erkundige sich regelmäßig nach der genauen E-Mail -Adresse, so dass auch die Gefahr einer falschen Zustellung nicht bestünde.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser es unterlässt, den Namen „M.“ in Form einer E-Mail – Adresse und Internet-Homepage zu gebrauchen.

Gemäß § 12 S. 2 BGB kann derjenige Unterlassung verlangen, dessen Interessen dadurch verletzt werden, dass ein anderer den gleichen Namen unbefugt gebraucht. Diese Voraussetzung liegen hier nicht vor.

Die Vorschrift des § 12 BGB ist zunächst auf den Fall des Gebrauchs eines Domänennamens (domain-name, domain) anzuwenden. Ein Domänenname ist ein namensähnliches Kennzeichen, das in den Anwendungsbereich des § 12 BGB fällt. Dass eine Domain eine Nummernkombination, und zwar die Adresse des angerufenen Computers bezeichnet, steht dem nicht entgegen. Auch eine Internet-Domain dient wie ein Name zur Unterscheidung bestimmter Personen. Damit kommt ihr als namensähnliches Kennzeichen eine Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion zu (vgl. OLG Köln, OLG Rep. 1999, 141; OLG München NJW RR 1998, 984; LG Frankfurt NJW RR 1998, 974, 975).

Der Beklagte gebraucht den Domänennamen „M.“ nicht unbefugt.

Unbefugt ist die Verwendung, wenn dem Domaininhaber kein Recht an der streitigen Bezeichnung zusteht. Der Beklagte benutzt die Domain „M.“ als Pseudonym im Internet. Pseudonyme genießen wie der bürgerliche Name den Schutz des § 12 BGB, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind (Palandt-Heinrichs, 57. Auflage, § 12 BGB, Rz. 8; Soergel-Heinrich, 12. Auflage, § 12 BGB, Rz. 120). Ihr Gebrauch ist nur dann unbefugt, wenn durch die Verwendung des Pseudonyms schutzwürdige Interessen anderer Berechtigter verletzt werden.

Der Beklagte würde schutzwürdige Interessen des Klägers verletzen, wenn durch den Gebrauch der Domain „M.“ eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung unter den Internetnutzern entstehen würde, wenn diese also personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Klägers vermuten würden (vgl. Palandt-Heinrichs, § 12 BGB, Rz. 30). Die Gefahr einer Verwechslung ist grundsätzlich jedoch nur für den Fall denkbar, dass Internetnutzer mit einer Domain überhaupt eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen verbinden. Dies kann bei Namen von Personen des öffentlichen Lebens oder von bekannten überörtlichen Unternehmen der Fall sein. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sein Name so bekannt ist, dass Internetnutzer mit der Adresse des Beklagten den Kläger oder dessen Rechtsanwaltskanzlei verbinden müssten. Mangels Verkehrsgeltung greift auch das Argument des Klägers, Internetnutzer würden seine Zustimmung zur Nutzung seines Namens durch den Beklagten vermuten, nicht. Eine Zuordnungsverwirrung scheidet überdies aus, weil bei Aufruf der Homepage aufgrund deren Gestaltung sofort erkennbar wird, dass der gesuchte Rechtsanwalt lt M. nicht der Betreiber der Homepage ist.

Schließlich besteht auch keine Verwechslungsgefahr dadurch, dass an den Kläger gerichtete elektronische Post dem Beklagten zugeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es zwar für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, dass eine Verwechslung bei der Postzustellung möglich ist (BGH GRUR 1957, 427). Die Gefahr einer falschen Zustellung besteht bei einem E-Mail jedoch tatsächlich nicht. Ein E-Mail wird in der Regel nicht ohne Kenntnis der entsprechenden Adresse verschickt. Denn ohne bekannte Adresse ist es nahezu unmöglich, dass das E-Mail den gewünschten Empfänger erreicht. Dies hat darin seinen Grund, dass ein E-Mail aus mehreren Bestandteilen besteht: der Benutzerkennung ( bevorzugt der Nachname >, der Name des benutzten Internet-servers, dazu häufig noch eine Nationalitätskennung, im Falle der von dem Beklagten gewählten Adresse also „o „M.“, „t-online“ und „de“. Da die Benutzerkennung jedoch nicht unbedingt dem Namen entsprechen muss, darüber hinaus Namenszusätze ( wie beispielsweise „RAe“ für Rechtsanwälte ) möglich sind, und es eine Vielzahl von Internet-Servern gibt, wäre es höchst unwahrscheinlich, mit einer lediglich vermuteten Adresse eine bestimmte Person zu erreichen. Ein Internetnutzer wird daher ein E-Mail nicht auf Verdacht verschicken, sondern er wird sich zunächst nach der entsprechenden Adresse erkundigen, bevor er sein E-Mail versendet. Die Gefahr, dass ein E-Mail an eine andere Adresse als gewünscht ankommt, besteht also tatsächlich nicht.

Der Gebrauch des Namens „M.“ im Internet verletzt keine schutzwürdigen Interessen des Klägers. Dieser kann daher auch nicht verlangen, dass der Beklagte die Nutzung des Namens „M.“ in Form einer E-Mail – Adresse und Internet-Homepage unterlässt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Streitwert: 15.000,- DM

gez. B.        gez. S.          gez. F.