In der nun rund vierjährigen Spruchpraxis der Gerichte zur Zulässigkeit allgemeiner Begriffe als Domainnamen (dazu Rauschhofer, JurPC Web-Dok. 235/2000) reiht sich eine weitere Entscheidung eines angesehenen und wichtigen Obergerichtes in die Kette der nicht endenden Verfahren ein.

Das OLG Hamm (Urteil v. 2.11.2000, Az.: 4 U 95/00) verneinte die Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung des allgemeinen Domain-Namens sauna.de mit großer Klarheit und stellte mit Blick auf § 3 UWG fest, dass eine Erwartung des angesprochenen Verkehrs dahingehend, dass unter der verwendeten Bezeichnung eine Übersicht über die wesentlichen Anbieter des betreffenden Markts geboten würde, nicht anzunehmen sei, zumindest eine solche Annahme nicht glaubhaft gemacht wurde.

In deutlicher Abweichung zu den Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts – mitwohnzentrale.de – und Landgerichts München I – rechtsanwaelte.de – stellte das Gericht klar, dass Internetnutzer regelmäßig wissen, dass die Domains ohne sachliche Prüfung des dahinterstehenden Programmangebots vergeben werden.
Das OLG Hamm weiter:

„Bei einem Gattungsbegriff ohne weitere Zusätze, wie er hier verwendet wird, erwartet der Internetnutzer eine Präsentation aus diesem Bereich, nicht aber einen übergeordneten Informationsdienst“.

Als neu im Begründungsspektrum zu den meisten bisher entgangenen Entscheidungen stellt sich das Gericht zu recht auf den Standpunkt, wonach es nicht mehr einzig und allein auf die Domain selbst ankommt, sondern das dahinterstehende Angebot zu berücksichtigen sei.
Das Oberlandesgericht vertritt demgemäss die Auffassung, dass selbst wenn ein Internetnutzer die behauptete Vorstellung haben sollte, es befände sich ein allgemeiner Überblick hinter beschreibenden Domains, der Irrtum bei einem Zugriff auf die entsprechenden Seiten sofort erkannt würde. Gerade derjenige, der eine repräsentative Marktübersicht erwartet, wird dann nicht bei dem Angebot eines einzelnen Herstellers verbleiben, sondern seine Suche auf anderen Wegen, etwa über Suchmaschinen, fortsetzen. Etwaige Fehlvorstellung wird die Kaufentschließung eines potentiellen Kunden danach letztendlich nicht beeinflussen.
Letztgenannte Umstände werden auch seitens der Landgerichte München I (autovermietung.com) und Hamburg (lastminute.de) in oben angeführten Entscheidungen geteilt.

Erfrischend klar sind die Ausführungen zur Verneinung einer wettbewerbswidrigen Behinderung durch Kanalisierung von Nutzerströmen.
Neben dem technischen Sachverstand des Gerichts, das klarstellt, dass die aus einer Belegung folgende Sperrwirkung durch geringfügigste Abwandlung überwunden werden kann, vermag das Gericht mit der vom Verfasser vertretenen Auffassung eine unlautere Behinderung i.S.d. § 1 UWG nicht zu erkennen.

Das Gericht stützt seine Argumentation zum einen darauf, dass ein verständiger Sauna-Interessent weiß, dass es mehrere Anbieter auf dem Markt gibt. Einem Gattungsbegriff würde des weiteren lediglich der Vorteil eines ersten Zugriffs potentieller Interessenten zu kommen. Dieser Vorteil beruhe darauf, dass der Verwender der Domain sich als erster unter dem Gattungsbegriff hat registrieren lassen. Dies sieht das Gericht grundsätzlich als wettbewerbskonform an, wie es etwa auch in der Eröffnung des Geschäfts in einer bestimmten Branche in einer speziellen verkehrsgünstigen Lage ist (vgl. Rauschhofer, Stellungnahme zu rechtsanwaelte.de). Soweit daraus eine Behinderung anderer Anbieter folge, sei dies eine normale Erscheinung des Leistungswettbewerbs.

Oberflächlich betrachtet, stellt diese Entscheidung zwar nur eine weitere Meinung im Spektrum der Rechtsprechung dar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das nicht zuletzt durch die Entscheidung zur Internetauktion – ricardo.de – bundesweit bekannte Oberlandesgericht Hamm ohne von anderen Urteilen einfach abzuschreiben oder sich leiten zu lassen mit der Sachlage um die Domainnamen fundiert auseinander setzte und zu Recht nicht den Nutzer als naiv, sondern als verständig und durchschnittlich kenntnisreich berücksichtigt.

Spannend jedenfalls bleibt es vorläufig zumindest bis zur Verhandlung der Angelegenheit mitwohnzentrale.de am 17.05.2001 vor dem Bundesgerichtshof. Im Unterschied zu den meisten Fallkonstellationen wie rechtsanwaelte.de, autovermietung.com, lastminute.de, etc. geht es im vor dem BGH verhandelten Fall um zwei Mitbewerber, die unter einer sehr unterscheidungskräftigen Bezeichnung mit wenig anderem Wettbewerb konkurrieren. Soweit das höchste ordentliche Gericht in der Entscheidung sich ausschließlich auf das Rechtsverhältnis beschränkt, werden keine grundlegenden Ausführungen zu erwarten sein. Angesichts der Bedeutung dieser Rechtsfrage für die Entwicklung des Internet in Deutschland wird jedoch aus gut unterrichteten Kreisen erwartet, dass hierzu über den Fall hinaus generelle Feststellungen des Gerichts zu erwarten sind.