Internetrecht / Wettbewerbsrecht


 

Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht!

Pressemitteilung
der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte

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Keine Werbung mit Fantasie-Fachanwaltstiteln

Keine Chance für „Fachanwalt für Vertragsrecht“ und „Fachanwalt für Unterhaltsrecht“

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Frankfurt a.M. / Wiesbaden, 07.09.2011

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 26.08.2011, Az.: 2-06 O 427/11), kürzlich die Verwendung sowie die Werbung mit nichtexistenten Fachanwaltstiteln.

 

In dem Beschluss heißt es auszugsweise:

 

Der Antragsgegner hat es… zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a.)            Fachanwaltstitel zu verwenden und/oder damit zu werben, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43c BRAO vergeben werden können, insbesondere die Titel „Fachanwalt für Vertragsrecht“ sowie „Fachanwalt für Unterhaltsrecht“ und

 

b.)            folgende Formulierung zu verwenden:

„Die Beratung erfolgt dabei ausschließlich durch qualifizierte Fachanwälte, spezialisiert auf das jeweilige Rechtsgebiet. Egal ob Sie einen Fachanwalt für Vertragsrecht, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, einen Fachanwalt für Unterhaltsrecht oder einen Fachanwalt für Steuerrecht benötigen.“ …“

 

Die Richter entsprachen damit dem Antrag der Antragstellerin, der ArenoNet GmbH, welche im Internet unter www.rechtsanwalt.com ein unabhängiges Anwaltsportal betreibt. ArenoNet sah insbesondere in der Verwendung der Titel „Fachanwalt für Vertragsrecht“ sowie „Fachanwalt für Unterhaltsrecht“ durch einen Mitbewerber eine Wettbewerbsverletzung.

 

Die rechtlich zulässigen Fachanwaltsbezeichnungen sind in der Fachanwaltsordnung abschließend geregelt. Weitere Titel gibt es schlicht nicht. Hier kann und darf es auch keine Kompromisse geben, weil Rechtssuchende andernfalls in die Irre geführt werden. Es stände zu befürchten, dass weiteren Fantasie-Fachanwaltsbezeichnungen in unzähligen Rechtsgebieten „Tür und Tor“ geöffnet wird. Zudem entwerten nichtexistente Titel die Leistungen von Anwaltskollegen, welche sich den Titel „Fachanwalt“ in ihrem Gebiet, über viele Jahre, zum Teil in mühevollster Kleinarbeit, erarbeitet haben.“, so Rechtsanwalt Dr. Steffen Wettig, der Vertreter der Antragstellerin.

- Beschluss des LG Frankfurt 

Prozessbevollmächtigte Antragstellerin:

Rauschhofer Rechtsanwälte - RA Dr. Steffen Wettig, Richard Wagner-Str. 1, 65193 Wiesbaden, Tel.: 0611/5325395, Fax: 0611/5325396, E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt.de, www.rechtsanwalt.de

Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.

 

Ansprechpartner:

RA Dr. Steffen Wettig

Rauschhofer Rechtsanwälte
Kanzlei für IT-Recht
Richard-Wagner-Str. 1 
65193 Wiesbaden 
T: 0700 IT KANZLEI 
T: 0611 - 53 25 395 
F: 0611 - 53 25 396 
Internet: www.rechtsanwalt.de

 

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