In einem einstweiligen
Verfügungsverfahren untersagte die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M.
(Beschluss v. 26.08.2011, Az.: 2-06 O 427/11), kürzlich die Verwendung
sowie die Werbung mit nichtexistenten Fachanwaltstiteln.
In dem Beschluss heißt es auszugsweise:
„Der
Antragsgegner hat es… zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs
a.)
Fachanwaltstitel zu verwenden und/oder damit zu werben, welche
nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43c BRAO vergeben
werden können, insbesondere die Titel „Fachanwalt für Vertragsrecht“ sowie
„Fachanwalt für Unterhaltsrecht“ und
b.)
folgende Formulierung zu verwenden:
„Die Beratung erfolgt dabei ausschließlich durch qualifizierte
Fachanwälte, spezialisiert auf das jeweilige Rechtsgebiet. Egal ob Sie
einen Fachanwalt für Vertragsrecht, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
einen Fachanwalt für Unterhaltsrecht oder einen Fachanwalt für Steuerrecht
benötigen.“ …“
Die Richter entsprachen damit dem Antrag der
Antragstellerin, der ArenoNet GmbH, welche im Internet unter
www.rechtsanwalt.com ein
unabhängiges Anwaltsportal betreibt.
ArenoNet sah insbesondere in der Verwendung der Titel „Fachanwalt
für Vertragsrecht“ sowie „Fachanwalt
für Unterhaltsrecht“ durch einen Mitbewerber eine
Wettbewerbsverletzung.
„Die
rechtlich zulässigen Fachanwaltsbezeichnungen sind in der
Fachanwaltsordnung abschließend geregelt. Weitere Titel gibt es schlicht
nicht. Hier kann und darf es auch keine Kompromisse geben, weil
Rechtssuchende andernfalls in die Irre geführt werden. Es stände zu
befürchten, dass weiteren Fantasie-Fachanwaltsbezeichnungen in unzähligen
Rechtsgebieten „Tür und Tor“ geöffnet wird. Zudem entwerten nichtexistente
Titel die Leistungen von Anwaltskollegen, welche sich den Titel
„Fachanwalt“ in ihrem Gebiet, über viele Jahre, zum Teil in mühevollster
Kleinarbeit, erarbeitet haben.“,
so Rechtsanwalt Dr. Steffen Wettig, der Vertreter der Antragstellerin.