Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer ist seit dem Jahre 2008 berechtigt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ zu führen und ist stellvertretendes Mitglied im Fachausschuss IT-Recht der Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main, Hamm und Thüringen.

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach der Fachanwaltsordnung (FAO) ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung innerhalb des einschlägigen Fachgebiets.

Dabei sind gem. § 14k FAO besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business)
  • Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht
  • Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten
  • Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste
  • Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht
  • Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht
  • Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst.

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt gem. § 5 S. 1 lit. r FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

50 Fälle aus den vorstehend genannten Bereichen gemäß § 14k FAO. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 FAO sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.

Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.

 

Dr. jur. Hajo Rauschhofer Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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Der Deutsche Wirtschaftanwalt 2008/2009 Rauschhofer Rechtsanwälte für EDV-Recht,
Internet-Recht und Markenrecht, S. 520f.

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