Eine sich durch die explosionsartige Verbreitung des Internet immer wieder
stellende Frage ist die nach dem Urheberrecht von WWW-Seiten. Durch deren
digitales Format lassen sich einzelne Elemente oder ganze Seiten problemlos
kopieren. Nachstehende Ausführungen sollen daher einen kurzen Überblick über
den Schutz von Webseiten, Verletzungshandlungen und evtl. Ansprüche geben.
I. Schutz eines Werkes
1.
Für WWW-Seiten im Internet wird teilweise diskutiert, diese als
Computerprogramm im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 69a Urhebergesetz zu
schützen. Hintergrund dieses Gedankens war, dass die in einer HTML-Seite
verknüpften Elemente als solche die Ausdrucksform eines Computerprogramms
darstellen sollen.
Nach diesseitiger Ansicht unterliegt eine Website selbst nicht dem Schutz eines
Computerprogrammes, da die Verbindung der einzelnen Elemente (Text, Bild, Ton,
Video) keine programmtechnische Leistungen darstellen. Mit HTML-Editoren der
neuen Generation lassen sich HTML-Seiten nahezu ebenso einfach wie ein
Word-Dokument erstellen. Bei Word-Dokumenten wäre es ebenfalls abwegig, Dateien
im „.doc“-Format selbst als Computerprogramm zu schützen.Dennoch
unterliegen die einzelnen Werkelemente, soweit sie als schöpferische Leistung
anzusehen sind, selbstverständlich dem Urheberschutz. Ebenso unterliegen in
HTML eingebundene Programmteile, wie beispielsweise JAVA- oder Active-X-Elemente
ebenfalls dem Schutz als Computerprogramm.
Aus Vorgesagtem ergibt sich, dass insbesondere bei von Werbeagenturen erstellten
Multimedia-Seiten, die die verschiedenen Komponenten Text, Bild, Ton und
teilweise Video enthalten, jedes einzelne Element ein schutzfähiges Werk
darstellt. Dies bedeutet auch, dass bei Nutzung solcher Elemente von Dritten
Nutzungsrechte für die Verwendung auf einer Website eingeholt werden müssen.
Hierbei muß insbesondere auch berücksichtigt werden, dass die Verbreitung und
Veröffentlichung von Bildnissen Dritter, die dem Persönlichkeitsschutz
unterliegen, ebenfalls der Einwilligung des Betroffenen bedarf.
2.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Bildnisse - teilweise auch in gutem
Glauben - von Bildagenturen erworben werden, ohne dass von der konkreten Person
ein Nutzungsrecht für eine Veröffentlichung im WWW eingeräumt wurde.
In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich für
alle Verwerter von Personenbildnissen eine besondere Sorgfaltspflicht
hinsichtlich der Reichweite erteilter Einwilligungen ergibt. Dies gilt auch,
wenn wegen der Vielzahl der in einer Publikation veröffentlichten Fotos die
Überprüfung der jeweils erforderlichen Einwilligung der abgebildeten Personen
schwierig ist. Zudem ist ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht
möglich, so dass bei fehlender Einwilligung ein Organisationsverschulden
greift.
3.
Schließlich sei beim Schutz von Werken ergänzend angeführt, dass auch eine
Sammlung von Hyperlinks ein schutzfähiges Werk darstellen kann. Seit dem
01.01.1998 unterliegen solche Sammlungen dem Schutz als Datenbank gemäß § 87a
Urhebergesetz, so dass einer Übernahme solcher Linksammlungen eine
Verletzungshandlung darstellen kann.
II. Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten
Die oben dargestellte Digitalisierung bedingt die Möglichkeit, Webseiten oder
deren Inhalte verlustfrei zu vervielfältigen. Solche Bestandteile können dann
problemlos in eine HTML-Seite des Verletzers integriert werden. Eine solche
Einbindung verletzt den Urheber in seinem Recht auf öffentliche Wiedergabe im
Sinne des § 15 Abs. 2 Urhebergesetz sowie das Vervielfältigungsrecht gemäß
§ 16 Urhebergesetz.
Wie oben dargestellt, erfüllt auch die Übernahme von Linksammlungen die
vorgenannten Tatbestände.
Problematisch wird es allerdings dann, wenn Seiteninhalte nicht unmittelbar
kopiert und dadurch vom Server des Verletzters aus zum Abruf bereit gestellt
werden, sondern Hyperlinks auf Dateien eines anderen Servers zeigen.
Sowohl durch Hyperlinks selbst als auch durch den Einsatz von Frames können
ebenfalls Urheberrechte verletzt werden.
Diskutiert werden hierbei allen voran sogenannte „Inline-Links“. Mit Hilfe
von Frames, also Rahmen, die um den eigentlichen Seiteninhalt herum geführt
werden, können Seiteninhalte innerhalb dieses Rahmens dargestellt werden.
Demgemäß ermöglichen Frames auch die Aufnahme fremder Seiteninhalte innerhalb
eines solchen Rahmens.Eine solche Darstellung fremder Seiteninhalte innerhalb
eines Rahmens ist solange unbedenklich, solange zu erkennen ist, dass es sich um
das Angebot eines Dritten handelt.
Generelle Ausführungen hierzu können jedoch nicht erfolgen, da eine Bewertung
jeweils von der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls abhängt. Als
Richtschnur gilt, dass eine Urheberrechtsverletzung bei der Gestaltung von
Frames vorliegen kann, wenn Inhalte ohne Genehmigung des Autors dadurch
zweckentfremdet werden, dass eine Darstellung als eigene Schöpfungen erfolgt.
Darüber hinaus könnte zudem das Recht des Urhebers auf Namensnennung verletzt
sein.
Neben dem Urheberrecht kommen in dieser Konstellation auch wettbewerbsrechtliche
Tatbestände der Rufausbeutung oder Leistungsübernahme in Betracht. Ebenfalls
können markenrechtliche Tatbestände erfüllt sein.
Zusätzlich ist der Anspruch eines Betroffenen zu nennen, wenn ohne dessen
Einwilligung sein Bildnis öffentlich wiedergegeben oder vervielfältigt wird.
Hier besteht nach § 22 Kunst-Urhebergesetz (KUG) ein Anspruch auf
Geldentschädigungen, zu den bei einem schweren Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche hinzu kommen
können.
III. Ansprüche bei Verletzungen
Der in seinem Urheberrecht Verletzte kann gemäß § 97 Urhebergesetz vom
Verletzer Unterlassung, Schadensersatz und ggf. Beseitigung verlangen.
1.
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Verletzte vom Verletzer verlangen, dass
dieser im Rahmen einer Unterlassungserklärung ernsthaft, unbefristet und
vorbehaltlos eine Erklärung dahingehend abgibt, dass die beanstandete
Rechtsverletzung nicht mehr erfolgen wird.
Regelmäßig wird im Rahmen einer solchen Abmahnung der Verletzte eine
angemessene Vertragsstrafe versprechen müssen und hat die Kosten der
Inanspruchnahme von Bevollmächtigten, die dem Verletzten zur Durchsetzung von
Unterlassungsansprüche enstehen, zu tragen.
2.
Im Rahmen des Schadensersatzanspruch hat der Verletzte einen Auskunfts- und
Rechnungslegungsanspruch.
Hier hat der Verletzte Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu geben
und die Richtigkeit grundsätzlich an Eides Statt zu versichern sowie ggf.
darüber Rechnung zu legen.
Für die Berechnung des Schadensersatzes stehen drei Wahlmöglichkeiten zur
Verfügung. Der Verletzte kann zwischen dem Ersatz des konkreten Schadens,
Herausgabe des Verletzergewinns und einer angemessene Linzenzgebühr wählen.
Regelmäßig wird ein Schadensersatz wegen des oft schwierigen Nachweises eines
konkreten Schadens im Wege der sogenannten „Berechnungslizenz“ ermittelt.
Hier wird der Abschluß eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen
fingiert, so dass der Verletzer eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten
hat.
3
Schließlich kann der Verletzte die Beseitigung des fortdauernd störenden
Zustandes verlangen. Zusammen mit dem damit eng zusammenhängenden
Unterlassungsansprüchen betrifft der Beseitigungsanspruch hauptsächlich die
Beseitigung rechtswidrig hergestellter Dateikopien.
Zusammenfassend streitet für Urheber von Webseiten ein starkes Urheberrecht.
Das Urheberrecht gewährleistet aus rechtlicher Sicht einen ausreichenden Schutz
gegen Verletzungshandlungen und gibt einem Verletzten die Möglichkeit, den
Verletzer mit ganz erheblichen Ansprüchen zu überziehen.
Aus praktischer Sicht ist es wegen der Vielzahl der angebotenen Seiten jedoch
häufig schwierig, eine Verletzung auch tatsächlich zu ermitteln.
Sollte ein solche festgestellt werden, bedarf es in einem nächsten Schritt der
Beweissicherung, die zumindest durch ein Kopieren der Seiten, Inaugenscheinnahme
durch Zeugen nebst Protokollierung sowie durch den Ausdruck von Screenshoots
erfolgen sollte.
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13.12.1999 - © RA Hajo Rauschhofer 1999