wipo

ADMINISTRATIVE PANEL DECISION

Case No. D2013-1844

Leitsätze

1. Eine substantiierte Darlegung im Rahmen der den Complainant treffenden Beweislast führt nach dem Beweis des ersten Anscheins („prima facie“) dazu, dass der Respondent Beweise vorzulegen hat, die eigene Rechte oder legitime Interessen belegen.

2. Wer einen besonderen („legitimen“) anderen Verwendungszweck einer mit den Marken eines weltbekannten Unternehmens identischen Domain darlegt, hat zumindest Anhaltspunkte und Beweismittel vorzulegen, die eine solche Behauptung plausibel erscheinen lassen.

3. Der Erwerb eines mit einem geschützten Kennzeichen identischen Domainnamens in einer öffentlichen Auktion führt nicht zu einer Freiheit von Rechten Dritter.

Entscheidungsanalyse

In einem intensiv vor der Welturheberorganisation (WIPO) geführten UDRP-Verfahren für ein weltbekanntes Unternehmen ging es um die Registrierung der Domain flynet.com in bad faith.

Das auf Antrag des Respondent mit drei Schiedsrichtern besetzte Panel judizierte, die Übertragung der Domain an die Inhaberin diverser gleichlautender nationaler und internationaler Marken.

Entscheidungserheblich waren die diesseits vorgetragenen Anhaltspunkte für ein Fehlen von Rechten oder legitimen Interessen („Rights or Legitimate Interests“) sowie eine bösgläubige Registierung („bad faith“).

1. Rights or Legitimate Interests

Das Panel stellte zutreffend darauf ab, dass nach dem Beweis des ersten Anscheins („prima facie“) eine substantiierte Darlegung im Rahmen der den Complainant treffenden Beweislast dazu führt, dass der Respondent Beweise vorzulegen hat, die eigene Rechte oder legitime Interessen belegen:

Once the Complainant makes such a showing, the Respondent may provide evidence to demonstrate that it has rights or legitimate interests in the disputed domain name.  The burden of proof, however, always remains on the Complainant to establish that the Respondent lacks rights or legitimate interests in the disputed domain name.

Insbesondere reiche die Behauptung des Respondent, er wolle eine Software für die Luftfahrtindustrie entwickeln, als Widerlegung nicht aus, da hierzu keine Beweismittel vorgelegt wurde und es zudem an Substantiierung fehlt, woher der Respondent sein Know-how hierfür hat.
Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass Marken des Complainant teilweise 10 Jahre vor Übernahme der Domain durch den Respondent eingetragen wurden und die Domain zudem Sponsored Links im Bereich Reise enthält.

2. Bad Faith

Weiterhin ist im Rahmen der Prüfung von Bad Faith zu berücksichtigen, dass ein Domain-Inhaber für Sponsored Links verantwortlich ist. Ebenso muss aufgrund der unwidersprochenen Darlegung, wonach es sich bei dem Complainant um eine der größten Fluggesellschaften der Welt handelt, davon ausgegangen werden, dass sich der Respondent dies zunutze machen wollte, um über Pay-Per-Click-Links im Bereich der Reise- und Luftfahrindustrie Einkünfte zu erzielen.

Schließlich führt auch der Erwerb in einer öffentlichen Auktion nicht dazu, das dadurch der Erwerb einer Domain, die mit einem geschützten Kennzeichen namensidentisch ist, frei von Rechten Dritter erworben werden kann.

3. Entscheidungstenor

For the foregoing reasons, in accordance with paragraphs 4(i) of the Policy and 15 of the Rules, the Panel orders that the disputed domain name <flynet.com> be transferred to the Complainant.

 

E-Mail senden

Verfahrensbevollmächtigter

Rauschhofer Rechtsanwälte RA Dr. Hajo Rauschhofer – FA IT-Recht Richard Wagner-Str. 1 – 65193 Wiesbaden – Tel.: 0611/5325395 – Fax: 0611/5325396. Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
E-Mail senden