Pressemitteilung, Frankfurt/Wiesbaden, den 20.04.2010

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am heutigen Tage – soweit ersichtlich – die bundesweit erste Entscheidung wegen eines auf Twitter kommentierten Links zu rechtswidrigen Inhalten gefällt.

In mehreren Foren stellte ein anonymer Nutzer eine Vielzahl wahrheits- und wettbewerbwidriger Behauptungen über ein Unternehmen auf. Der Antragsgegner als ehemaliger Vertragspartner der Antragstellerin wies über seine zwei Twitter-Accounts auf diesen Beitrag hin und verlinkte zu diesen.

Die 8. Kammer für Handelssachen folgte der Argumentation der Antragstellerin und erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner verboten wurde, Links auf seinen Twitter-Seiten einzurichten, die die beanstandeten Behauptungen beinhalten (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10) .

„Durch die Linksetzung hat sich der Antragsgegner die Inhalte zueigen gemacht“, so Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht (Prozessvertreter Antragstellerin). „Grundsätzlich ist ein Seitenbetreiber verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten setzt; es macht keinen Unterschied, ob dies von der eigenen Webseite oder über den eigenen Twitter-Account erfolgt. Wer aktiv verlinkt, macht sich die Inhalte zueigen“, so Rauschhofer.